Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

— 477 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
  
I 100. 
Inhalt: Bekanntmachung über Pauschbeträge, die von den Versicherungsträgern zu den Kosten der Ober- 
versicherungsämter zu entrichten sind. S. 477. — Bekanntmachung über das Verbot des Handels 
mit in England abgestempelten Wertpapieren. S. 477. — Bekanntmachung, betreffend JZahlungs- 
verbot gegen Rußland. S. 47°. 
  
(Nr. 4546.) Bekanntmachung über Pauschbeträge, die von den Versicherungsträgern zu den 
Kosten der Oberversicherungsämter zu entrichten sind. Vom 22. Oktober 1914. 
Auf Grund des § 80 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung hat der Bundes- 
rat bestimmt: 
1. Die Versicherungsträger haben für jede Spruchsache, an der sie beteiligt 
sind, als Pauschbetrag zu den Kosten des Oberversicherungsamts zu 
entrichten: aus dem Gebiete der Krankenversicherung 18 Mark, aus 
dem Gebiete der Unfallversicherung 16 Mark, aus dem Gebiete der 
Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung 18 Mark. 
2. Diese Festsetzung gilt bis zum 1. Januar 1919. 
Berlin, den 22. Oktober 1914. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Delbrück. 
  
(Nr. 4547.) Bekanntmachung über das Verbot des Handels mit in England abgestempelten 
Wertpapieren. Vom 19. November 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Reichs. Gesebl. 1914. 118 
Ausgegeben zu Berlin den 20. November 1914.