Stundung,
Teilzahlung
und Sicher-
stellung.
Überweisung
der Besitz-
F bei
erlegun
des Wohn
sitzes des
Steuerpflich-
tigen.
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die Betsteuerlise mit dem Sollbuch durch Aufnahme der Spalten 5 ff. des Sollbuchs zu ver-
inden.
§ 62.
. In den Einnahmebüchern für die Rechnungsjahre 1920, 1921 und 1922 sind wegen der
Vorschrift des § 86 des Gesetzes je besondere Einnahmespalten für die Einnahmen aus dem
Erhebungszeitraum 1917 bis 1919 und die Einnahmen aus dem Erhebungszeitraum 1920 bis
1922 anzulegen. «
§63.
(1) Stundung oder andere als die gesetzlichen Teilzahlungen kann das Besitzsteueramt auf
Antrag bewilligen, wenn die sofortige Einziehung der fälligen Besitzsteuerteilbeträge am Fällig-
keitstage mit erheblichen Härten für den Steuerpflichtigen verbunden sein würdé, oder soweit im
Falle der Anfechtung eines Steuerbescheids das Rechtsmittelverfahren voraussichtlich zu einer
Aufhebung oder Herabsetzung der Besitzsteuer führen wird.
(2) Die oberste Landesfinanzbehörde kann im Einverständnisse mit dem Reichskanzler die
Bewilligung von Stundung oder Teilzahlung der Erhebungsbehörde übertragen.
(3) Stundung der Besitzsteuer oder deren Entrichtung in anderen als den gesetzlichen Teil-
zahlungen darf nur bis zu drei Jahren, von der Fälligkeit des einzelnen gesetzlichen Teilbetrags
an gerechnet, bewilligt werden. «
(4)StundungoderBewilligungvonTeilzahlungenistinallenfüreine Sicherheitsleistung
geeigneten Fällen nur gegen eine solche zulässig. Die Art der Sicherheitsleistung richtet sich
nach den landesrechtlichen Bestimmungen. Zur Stundung eines fünfhundert Mark übersteigenden
Betrags oder für länger als sechs Monate nach Fälligkeit der einzelnen Teilbeträge ist die Ge-
nehmigung der Oberbehörde oder einer anderen von der obersten Landesfinanzbehörde bestimmten
Behörde erforderlich.
(5) Die Gewährung von anderen als den gesetzlichen Teilzahlungen ist an die Bedingung
zu knüpfen, daß bei dem Ausbleiben auch nur einer Teilzahlung die sofortige Beitreibung der
nach der gesetzlichen Vorschrift bis dahin fälligen Besitzsteuerbeträge erfolgen würde.
(6) Eine Verzinsung der gestundeten Besitzsteuer findet nicht statt. "n
) Stundung und Entrichtung von Teilzahlungen sind durch das Sollbuch und nach dessen
Abschluß durch die Restnachweisung (§ 72) zu überwachen.
§ 64.
() Verlegt der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz in den Bezirk eines anderen Besitzsteueramts,
so hat die Erhebung der Besitzsteuer durch die für den neuen Wohnsitz zuständige Hebestelle zu
erfolgen.
(2) Die bisherige Hebestelle stellt den noch rückständigen Teil der Besitzsteuer in Spalte 6
des Sollbuchs in Abgang und übersendet ihrem Besitzsteueramt unter Angabe der Wohnsit-
änderung einen beglaubigten Auszug aus dem Sollbuch (Spalte 1 bis 11, 14, 15) in zwei-
facher Ausfertigung.
· §65.
(1)DasbisherzuftändigeBesitzsteueramthatdienochnichtgezahltenBesitzsteuerbeträge
dem für den neuen Wohnort zuständigen Besitzsteueramt unter Übersendung je eines Auszugs
aus der Besitzsteuerliste und aus dem Sollbuch zur Einziehung zu überweisen. Beizufügen sind
die den Steuerpflichtigen betreffenden Verhandlungen. Die Uberweisung ist in der Bemerkungs—
spalte der Besitzsteuerliste zu vermerken, und der überwiesene Betrag ist am Schlusse der Besit-
steuerliste in Spalte 16 von dem aufgerechneten Gesamtsteuerbetrag abzusetzen.
#) Das Besitzsteueramt des neuen Wohnorts nimmt die überwiesene Besitzsteuer in eine
Zugangsliste zur Besitzsteuerliste (§ 11) auf und übersendet der nunmehr zuständigen Hebestelle
den Auszug aus dem Sollbuch unter Angabe der Nummer der Zugangsliste. Die Hebestelle
trägt den Besitzsteuerbetrag in das Besitzsteuer-Sollbuch unter einer neuen Abteilung mit der
Uberschrift „Zugänge an Besitzsteuer“ ein. Daß dies geschehen, ist dem Besitzsteueramt unter