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8 74.
(1) Hinsichtlich des Verwaltungsstrafverfahrens, der Strafmilderung und des Erlasses der
Strafe im Gnadenwege sowie hinsichtlich der Strafvollstreckung und der Verjährung der Straf-
verfolgung kommen, auch für die von der Zollgrenze ausgeschlossenen Gebietsteile, die sich auf
Zollstrafen beziehenden Vorschriften mit der Maßgabe zur Anwendung, daß an die Stelle der
Hauptzollämter und Zolldirektivbehörden die Besitzsteuerämter und Oberbehörden (§ 49 des
Gesetzes) oder andere durch die Landesregierung bestimmte Behörden treten.
(2) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Geheimhaltungspflicht (6 82 des Gesetzes) findet die
Strafverfolgung nur im gerichtlichen Verfahren statt.
8 76.
Die festgesetzten Geldstrafen fallen der Staatskasse des Bundesstaats zu, von dessen
Behörde die Strafentscheidung getroffen ist.
8 76.
Aber jeden einzelnen in die Besitzsteuerliste aufgenommenen Steuerpflichtigen sind Akten
anzulegen, in welche alle auf die Veranlagung zur Besitzsteuer bezüglichen Mitteilungen, Besitz-
steuererklärungen, Anträge und sonstigen Schriftstücke nach der Zeitfolge geordnet aufzunehmen
sind. Die Wehrbeitragsakten können als Besitzsteuerakten weitergeführt werden. Die Akten sind
derart zu führen, daß sich eine Nachprüfung nach ihrem Inhalt ermöglichen läßt.
. 877.
Die Wehrbeitragslisten A, die Besitzsteuerlisten und die Kassenbücher sind nach Abschluß
des Veranlagungsverfahrens noch fünfzehn Jahre aufzubewahren. Die Wehrbeitragsakten der
natürlichen Personen und die Besitzsteuerakten können nach Ablauf des zehnten, auf den Tod
eines Steuerpflichtigen folgenden Jahres ausgeschieden und vernichtet werden.
8 78.
(1) Die Besitzsteuer-Sollbücher, die an deren Stelle getretenen ergänzten Besitzsteuerlisten
(6 61), die Restnachweisungen und die Besitzsteuer-Einnahmebücher nebst den dazugehörigen
Belegen sind durch die Oberbehörden nachzuprüfen. Zu diesem Zwecke sind je nach Ablauf des
auf einen Erhebungszeitraum folgenden Rechnungsjahrs die Sollbücher und die an deren Stelle
getretenen Besitzsteuerlisten für den abgelaufenen Erhebungszeitraum, die Restnachweisungen für
den vorvergangenen Erhebungszeitraum und die Einnahmebücher für die letzten vier Rechnungs-
jahre nebst den dazugehörigen Belegen der Oberbehörde einzureichen. Die oberste Landes-
finanzbehörde kann anordnen, daß die Nachprüfung der Bücher und Belege an den Amts-
sitzen der Besitzsteuerämter und Hebestellen durch abgeordnete Beamte der Oberbehörde statt-
zufinden hat.
(2) Inwieweit sich die Prüfung= der Oberbehörde auch auf die einzelnen Veranlagungen zur
Besitzsteuer zu erstrecken hat, bestimmt die oberste Landesfinanzbehörde.
(tn) Die Landesregierung kann die Prüfung anderen Behörden als den nach § 1 Abs. 1
bestimmten Oberbehörden übertragen. Diese Behörden sind unter Angabe ihrer Amtsbezirke dem
Reichskanzler mitzuteilen.
8 79.
(1) Das Verfahren in Besitzsteuerangelegenheiten ist, soweit nicht hinsichtlich der Kosten in
den §9 60, 85 des Gesetzes ein anderes bestimmt ist, kosten-, gebühren= und stempelfrei.
)Zu den Kosten des Verfahrens ist auch die Postgebühr zu rechnen, welcher die Sen-
dungen der Besitzsteuerämter und Hebestellen an die Steuerpflichtigen unterliegen; sie fällt daher
den letzteren nicht zur Last. Dagegen haben die Steuerpflichtigen die Postgebühr für die von
ihnen an die bezeichneten Behörden zu richtenden Sendungen zu tragen.
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Akten-
führung.
Aufbewah-
rungsfristen.
Prüfungs-
verfahren.
Kosten.