Feststellung
des der Ab-
gabe nach 89
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s§ 16.
Wenn das Vermögen am Ende des Veranlagungszeitraums nach Berücksichtigung eines
etwaigen Abzugs gemäß § 3 und der Hinzurechnungen nach §§ 4 und 5 des Gesetzes den abge-
rundeten Betrag von fünfzehntausend Mark nicht übersteigt (§ 8 Abs. 2 des Gesetzes), so genügt
die Angabe des Steuerpflichtigen, daß das Anfangsvermögen den abgerundeten Betrag von zehn-
tausend Mark nicht überschritten und die Vermögenszunahme mehr als dreitausend Mark betragen
hat. Eine Feststellung des tatsächlich vorhanden gewesenen Anfangsvermögens ist in diesem
Falle nicht erforderlich.
. « 817.
(1) Die Abgabe nach § 9 Nr. 2 des Kriegssteuergesetzes wird erhoben, wenn das nach dem
Besitzsteuergesetz, also ohne Berücksichtigung der in den §§ 3 bis 7 des Kriegssteuergesetzes vor-
Nr. 2 des Ge-gesehenen Abweichungen, festgestellte Endvermögen mehr als neunzig vom Hundert des maß-
setzes unter-
liegenden
Vermögen-
teils.
Gefährdun
der Mgab
erhebung.
gebenden Anfangsvermögens (§5 11 Abs. 2) beträgt.
(2) Der Abgabe nach § 9 Nr. 2 des Kriegssteuergesetzes unterliegt derjenige Vermögensteil,
der sich als Unterschied ergibt zwischen einem Vermögen in Höhe von neunzig vom Hundert
des Anfangsvermögens (Abs. 3) und zwischen dem nach den Vorschriften des Besitzsteuergesetzes
für den 31. Dezember 1916 oder für den nach § 12 Abs. 2 des Kriegssteuergesetzes in Betracht
kommenden Zeitpunkt festgestellten Vermögen nach Abzug des in ihm enthaltenen besitzsteuer-
oder kriegsabgabepflichtigen Vermögenszuwachses (Abs. 4).
(6) Für die Berechnung der Abgabe nach § 9 Nr. 2 ist gegebenenfalls dem maßgebenden,
jedoch noch nicht abgerundeten Anfangsvermögen (§ 11 Abs. 2) der nach den §§ 15 und 16 des
Besitzsteuergesetzes steuerfreie Vermögenszuwachs hinzuzurechnen. Die Abrundung auf volle
Tausende hat dann nach Berücksichtigung dieser Hinzurechnungen zu erfolgen.
(4) Von dem Endvermögen (Abs. 2) ist ein der Abgabe nach § 9 Nr. 1 des Kriegssteuergesetzes
unterliegender Zuwachsbetrag insoweit nicht abzuziehen, als er sich nur infolge der Hinzurechnungen
nach §§ 4 bis 6 des Kriegssteuergesetzes ergibt.
9 18.
Die Abgabe nach § 9 Nr. 1 und die Abgabe nach § 9 Nr. 2 des Kriegssteuergesetzes gilt
für die Erhebung der Abgabe (§ 31 des Kriegssteuergesetzes) und für die Auferlegung eines Zu-
schlags (§ 54 Abs. 2 des Besitzsteuergesetzes, § 25 Abs. 2 des Kriegssteuergesetzes) als einheitlicher
Abgabebetrag.
9 10. v
(1) Polizeibehörden, die von der Absicht eines Steuerpflichtigen, ins Ansland auszuwandern,
oder von Tatsachen, die ihn der Gefährdung der Abgabeerhebung verdächtig machen, Kenntnis
erhalten, haben hiervon dem zuständigen Besitzsteueramte Mitteilung zu machen. Der Reichs-
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Vorschrift.
() Das Besitzsteueramt hat alsbald die erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und, falls
ein Anlaß hierzu besteht, die Sicherheitsleistung anzuordnen. Die Sicherheitsleistung ist gemäß
§ 12 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zu erzwingen, falls der Steuerpflichtige nicht freiwillig ander-
weite ausreichende Sicherheit leistet. In welcher Art Sicherheit geleistet werden kann, richtet sich
nach den landesrechtlichen Bestimmungen. Gegen die Verfügung steht dem Steuerpflichtigen die
Verwaltungsbeschwerde offen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die Sicherheitsleistung ist in der letzten Spalte der Kriegssteuerliste zu vermerken.
(4) Solange die Kaiserliche Verordnung, betreffend anderweite Regelung der Paßpflicht, vom
21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 599) und die Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend
Ausführungsvorschriften zu der Paßverordnung, vom 24. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 601) in
Kraft sind, haben die Paßbehörden in den Fällen, in denen nicht einwandfrei feststeht, daß eine
Ausreise aus dem Reichsgebiete nicht in der Absicht vorgenommen werden soll, Vermögen der
Steuerpflicht zu entziehen, eine Außerung des zuständigen Besitzsteueramts einzuholen.