Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

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(5) Die Hebestelle hat auf einer der ihr von der Reichshauptbank zugegangenen Ausfertigungen 
den Empfang der Wertpapiere zu bescheinigen, die Empfangsbescheinigung an das Kontor der 
Reichshauptbank für Wertpapiere zurückzusenden, die Wertpapiere nebst Zinsscheinen dem Empfangs- 
berechtigten auszuhändigen und den von der Reichshauptbank berechneten Annahmewert auf den 
zurückzuzahlenden oder zu erstattenden Betrag anzurechnen. 
(6) Der Annahmewert der bei Zurückzahlungen oder Erstattungen ausgereichten, von der. 
Reichshauptbank bezogenen Wertpapiere ist bei den Abrechnungen mit der Reichshauptkasse als 
„Einnahme für ausgereichte Wertpapiere aus dem Bestande der Reichshauptkasse“ abzuliefern. 
□) Die nach § 31 Abs. 5 des Gesetzes zu vergütenden Zinsen für die auf Grund rechts- 
kräftiger Entscheidung zu erstattenden Beträge sind nur von dem bar herauszuzahlenden Betrage 
zu berechnen. Die Zinsen für den durch Ausreichung von Wertpapieren erstatteten Betrag sind 
in dem Annahmewerte berücksichtigt. «- 
§43." 
() Sind am 31. März 1919 beim Abschluß des Sollbuchs die zum Soll gestellten Kriegs- 
Rest- 
abgabebeträge noch nicht oder nicht vollständig zur Hebung gelangt, so sind die Rückstände in nachweiß 
eine Restnachweisung einzutragen und dort weiter abzuwickeln. 
(2) Die Restnachweisung wird nach Muster 15 geführt. Von einem an der Kassenführung 
nicht beteiligten Beamten ist auf dem Titelblatte zu bescheinigen, daß die beim Abschluß des 
Sollbuchs rückständig gebliebenen Beträge in die Restnachweisung übertragen worden sind. 
(#) Einzahlungen auf diese Reste sind im Einnahmebuche zu buchen. 
(4) Eine Uberweisung der in die Restnachweisung übernommenen Beträge findet im Falle 
des Wegzugs des Steuerpflichtigen in einen anderen Bezirk nicht statt. « " 
§44. 
(1)DieüberjedeneinzelnenindieKriegssteuerlisteAaufgenommenenSteuerpflichtigen 
geführten Verhandlungen sind mit den vorhandenen Besitzsteuerakten zu vereinigen. 
(2) Für die abgabepflichtigen Gefellschaften und anderen juristischen Personen sind Akten 
anzulegen, in welche alle auf die Veranlagung zur Kriegsabgabe bezüglichen Mitteilungen, Steuer- 
erklärungen und sonstige Schriftstücke aufzunehmen sind. 
§ 45. 
Die Kriegssteuerlisten A und B, die Kriegssteuerakten der Gesellschaften und anderen 
juristischen Personen sowie die Kassenbücher sind nach Abschluß des Veranlagungsverfahrens noch 
15 Jahre aufzubewahren. 
8 46. 
() Die Kriegssteuersollbücher, die Restnachweisungen und die Kriegssteuereinnahmebücher 
nebst den dazugehörigen Belegen sind durch die Oberbehörden nachzuprüfen. Zu diesem Zwecke 
sind nach Ablauf des Rechnungsjahrs 1919 die Sollbücher und die Einnahmebücher nebst den 
dazugehörigen Belegen der Oberbehörde einzureichen. Die Einreichung der Restnachweisung und 
der hierzu gehörigen Einnahmebücher hat alsbald nach Abwicklung der Reste zu geschehen. 
847. 
Postsendungen der Annahmestellen für Wertpapiere und der Reichsschuldenverwaltung in 
Kriegssteuerangelegenheiten (8§ 36 bis 38) sind als „Reichsdienstsache“ gebühren= und abgabefrei 
zu befördern. Ausgenommen sind Stadtpostsendungen, d. h. Sendungen an Empfänger im Orts- 
oder Landbestellbezirke des Aufgabepostorts. 
g 48. 
Für die Veranlagung und Erhebung der Kriegsabgabe werden jedem Bundesstaate nach 
§ 37 des Gesetzes ½2 vom Hundert der in seinem Gebiete zur Verrechnung gekommenen Einnahme 
vergütet. Die Vergütung ist von der nach Spalte 13 der Einnahmebücher aufgekommenen Ge- 
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