Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

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BesitzsteuernntU A-, Muster 5. 
Nr. der Kriegssteuerliste A. Uusführungsbestimmungen § 28.) 
Nr. des Kriegssteuersollbuchs. 
  
Bei allen Zahlungen und Eingaben anzugeben. 1 
  
Kriegssteuerbescheid für Einzelpersonen. 
Auf Grund des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 wird die von Ihnen zu zahlende 
außerordentliche Kriegsabgabe af. festgesetzt. 
Der Festsetzung dieses Betrags liegt folgende Berechnung zu Grunde: 
Das erste Drittel der Kriegsabgabe ist binnen drei Monaten nach Zustellung des Kriegssteuer- 
bescheids, das zweite Drittel bis zum 1. November 1917, das letzte Drittel bis zum 1. März 1918 
andd. :-, zu entrichten. Es steht dem Steuer- 
pflichtigen frei, die späteren Teilbeträge im voraus zu zahlen. 
Bei Entrichtung der Kriegsabgabe werden Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und 
Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs an Zahlungs Statt angenommen. Fünf— 
prozentige Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und Schatzanweisungen mit Zinsen vom 1. Juli 
1917 ab werden zum Nennwert, vierundeinhalbprozentige Schatzanweisungen mit Zinsen vom 1. Juli 
1917 ab zum Werte von 96,50 für je 100 4( Nennwert angenommen. Sind Zinsen für einen nach 
dem 30. Juni 1917 liegenden Zeitraum bereits erhoben, so vermindert sich der Annahmewert um diesen 
Zinsenbetrag. Werden Wertpapiere mit Zinsen für einen vor dem 1. Juli 1917 liegenden Zeitraum 
übergeben oder werden Schuldbuchforderungen mit Zinsen für einen vor dem 1. Juli 1917 liegenden 
Zeitraum auf das Konto der Reichskasse übertragen, so erhöht sich der Annahmewert um diese Zinsen. 
Wer bei Entrichtung der Kriegsabgabe Schuldverschreibungen oder Schatzanweisungen der Kriegsan- 
leihen des Deutschen Reichs bingeben will, hat die Stücke nebst den dazu gehörigen Zinsscheinen und 
Zinserneuerungsscheinedddd ν-, 
....................................................................... mit dem Ersuchen um Festsetzung des Annahmewerts der Wertpapiere 
und um Zustellung einer Bescheinigung über die eingelieferten Stücke zu übersenden. Wer die Kriegs— 
abgabe durch Schuldbuchforderungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs entrichten will, hat bei 
der Reichsschuldenverwaltung (Schuldbuchangelegenheit) in Berlin SW 68 einen Antrag auf Uber- 
tragung seiner Schuldbuchforderung oder eines entsprechenden auf volle hundert Mark lautendes Teiles 
derselben auf das Konto der Reichskasse für Kriegsabgabe zu stellen. Von einer Beglaubigung der 
Unterschrift sieht die Reichsschuldenverwaltung ab. Vordrucke zu den Anträgen an die Annahmestellen 
und die Reichsschuldenverwaltung werden dem Steuerpflichtigen kostenfrei verabfolgt. Die Kriegs- 
anleihen können nur in Zahlung gegeben werden, wenn der Betrag der zu entrichtenden K riegsabgabe 
  
  
*) Bezeichnung der in Betracht kommenden Annahmestellen.
	        
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