Full text : Archiv für öffentliches Recht. Band 40 (40)

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derjährigen  beiderlei  Geschlechts,  so  sollen  er  und  seine
Helfer  Leibes  und  Gutcs  verlustig  seyn  ohne  Gnade,  und
ohne  daß  sie  sich  dadurch  schützen  mögen,  sic  seyen  St.
Petersmänner,  sie  seyen  Bürger,  Schoppen  2c.,  sondern
man  soll  mit  ihnen  nach  Landrecht  handeln.
Niemanden,  der  den  Andern  verwundet  oder  todschlägt,
soll,  bis  er  dessen  überwiesen,  einiges  Unrecht  geschehen.
Nur  doch  daß  der  Beamte  des  Orts  ihn  gefänglich  einziehen,
  seine  Güter  sequestriren  kann,  und  gegen  ihn  verfahren
  bis  zu  einer  Definitivsentenz.

Alle  Brabanter  und  Einwohner  des  Landes  Obermaas
sollen  frei  bleiben  von  aller  Verwirkung.  ihrer  Güter,  wenn
durch  einen  kundbaren  Unfall  ohne  alle  ihre  vorhergehende
Schuld  entweder  einer  von  ihnen  oder  eines  ihrer
Kinder,  einer  ihrer  Diener,  Boten  oder  Hausgesinde  vom
Leben  zum  Tode  käme.  Die  Gerichtshalter  der  Orte
sollen  auf  Ansuchen  der  dortigen  Beamten  Lokal-Inspektion
einnehmen,  ob  es  verdienc  für  einen  bloßen  Zufall  gehalten
  zu  werden  oder  nicht.  Dieser  ihre  Erklärung  soll  entscheiden,
  und  wenn  einige  vorhergehende  Schuld  befunden
wird,  mögen  die  Gerichtshalter  der  Orte  den  Schuldigen
außerordentlich  nach  Gelegenheit  der  Sachen  strafen.
Was  der  Kaiser  in  gemeinem  Kriege  oder  mit  gemeinem
brabantischen  Heere  erobert,  soll  ewig  zu  Brabant  gehören
  und  brabantische  Privilegien  genießen.

Will  ein  Brabanter  oder  Einwohner  des  Landes  Obermaas
  Maaß  oder  Grenze  (meringe  olt  Paclinghe),
dem  soll  sie  der  Kaiser  gestatten,  gegen  wen  es  auch  sey,
auch  wenn  es  gegen  ihn  selbst  wäre.)

*)  Graf  Neuny  übersebt  es  deutlicher  so:  8i  quelqu'un  desire,