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derjährigen beiderlei Geschlechts, so sollen er und seine
Helfer Leibes und Gutcs verlustig seyn ohne Gnade, und
ohne daß sie sich dadurch schützen mögen, sic seyen St.
Petersmänner, sie seyen Bürger, Schoppen 2c., sondern
man soll mit ihnen nach Landrecht handeln.
Niemanden, der den Andern verwundet oder todschlägt,
soll, bis er dessen überwiesen, einiges Unrecht geschehen.
Nur doch daß der Beamte des Orts ihn gefänglich einziehen,
seine Güter sequestriren kann, und gegen ihn verfahren
bis zu einer Definitivsentenz.
Alle Brabanter und Einwohner des Landes Obermaas
sollen frei bleiben von aller Verwirkung. ihrer Güter, wenn
durch einen kundbaren Unfall ohne alle ihre vorhergehende
Schuld entweder einer von ihnen oder eines ihrer
Kinder, einer ihrer Diener, Boten oder Hausgesinde vom
Leben zum Tode käme. Die Gerichtshalter der Orte
sollen auf Ansuchen der dortigen Beamten Lokal-Inspektion
einnehmen, ob es verdienc für einen bloßen Zufall gehalten
zu werden oder nicht. Dieser ihre Erklärung soll entscheiden,
und wenn einige vorhergehende Schuld befunden
wird, mögen die Gerichtshalter der Orte den Schuldigen
außerordentlich nach Gelegenheit der Sachen strafen.
Was der Kaiser in gemeinem Kriege oder mit gemeinem
brabantischen Heere erobert, soll ewig zu Brabant gehören
und brabantische Privilegien genießen.
Will ein Brabanter oder Einwohner des Landes Obermaas
Maaß oder Grenze (meringe olt Paclinghe),
dem soll sie der Kaiser gestatten, gegen wen es auch sey,
auch wenn es gegen ihn selbst wäre.)
*) Graf Neuny übersebt es deutlicher so: 8i quelqu'un desire,