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Bekanntmachung
über die Annahme von Zwischenscheinen über Stücke der sechsten Kriegsanleihe bei
Entrichtung der Kriegsabgabe sowie über die Verrechnung der den Hebestellen über—
gebenen Bescheinigungen der Annahmestellen über angenommene Stücke oder Zwischen-
scheine der auslosbaren vierundeinhalbprozentigen Schatzanweisungen der 6. Kriegsanleihe.
In Verfolg der Bekanntmachungen vom 3. März 1917 über die Annahme von Kriegsanleihe-
Zwischenscheinen bei der Entrichtung von Kriegsabgabe und der vorstehenden Bekanntmachung vom
13. März 1917, betreffend die Festsetzung des Kurses, zu dem die auslosbaren vierundeinhalbprozentigen
Schatanweisungen der 6. Kriegsanleihe bei Entrichtung der Kriegssteuer an Zahlungs Statt anzu-
nehmen sind, werden sämtliche Annahmestellen für Schuldverschreibungen oder Schatzanweisungen
des Deutschen Reichs ermächtigt, für die Entrichtung von Kriegsabgabe auch die vom Reichsbank-
Direktorium auf Antrag ausgestellten Zwischenscheine über fünfprozentige Schuldverschreibungen und
über auslosbare vierundeinhalbprozentige Schatzanweisungen der 6. Kriegsanleihe mit Zinslauf vom
1. Juli 1917 ab und zwar beide Sorten Zwischenscheine zum Nennwert anzunehmen.
Sowohl in dem von den Einlieferern den Annahmestellen einzureichenden „Verzeichnis der
an Zahlungs Statt eingereichten Wertpapiere“, als auch in den von den Annahmestellen den Ein-
lieferern auszustellenden Bescheinigungen sind die eingereichten Stücke oder Zwischenscheine der
auslosbaren vierundeinhalbprozentigen Schatzanweisungen der 6. Kriegsanleihe getrennt von den
fünfprozentigen Wertpapieren und den sonstigen vierundeinhalbprozentigen Schatzanweisungen der
früheren (4. und 5.) Kriegsanleihen aufzuführen.
Auch in dem Kriegssteuer-Einnahmebuche (Muster. 8 der Kriegssteuer Ausführungebeseimmun-
gen), dem Anhang zum Kriegssteuer-Einnahmebuche (Muster 9 der Ausführung ),
den etwaigen Anträgen der Hebestellen auf Überweisung von Wertpapieren für Herauszahlungen
(Muster 14 der Ausführungsbestimmungen) und in den Verzeichnissen und Hauptverzeichnissen der
in Anrechnung genommenen (aufgerechneten) Bescheinigungen der Annahmestellen über eingelieferte
Kriegsanleihestücke (Anlage 1 und Unteranlage zu Anlage 1 des Musters 1 zu den Abrechnungs-
bestimmungen — Bekanntmachung vom 20. Januar 1917, Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 20)
müssen die Stücke oder Zwischenscheine der auslosbaren vierundeinhalbprozentigen Schatzanweisungen
der 6. Kriegsanleihe oder die Bescheinigungen der Annahmestellen über die Annahme von solchen
wegen der Verschiedenheit des Annahmewerts getrennt von den fünfprozentigen Wertpapieren und
von den sonstigen vierundeinhalbprozentigen Schatzanweisungen der früheren Kriegsanleihen oder
den Bescheinigungen über die Annahme von solchen gehalten werden. Im Bedarfsfall ist deshalb
in dem Einnahmebuch eine neue Spalte 7 a, in dem Anhang zum Kriegssteuer-Einnahmebuch eine
neue Spalte 10 a mit der Überschrift, srauslosbaren vierundeinhalbprozentigen Schatzanweisungen
der 6. Kriegsanleihe“ anzulegen.
Berlin, den 19. März 1917.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf von Roedern.