Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

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XIV.  Jahrgang.  I  Berlin,  Freitag,  den  1.  Juni  1917.  T  Nr.  17.
Inhalt:  1.  Zoll=  und  Steuerwesen:  Versteuerung  aus-  2.  Medizinal--  und  Veterinärwesen:  Erscheinen  eines
ländischer  Wertpapiere  ohne  Abstempelung  Seite  129  .  Nachtrags  zur  Deutschen  Arzneitaxe  1917.  181

 

1.  Zoll=  und  Steuer  wesen.

 

Bekanntmachung.

 

Auf  Grund  des  §  242  Abs.  1  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze  vom
3.  Juli  1913  bestimme  ich  folgendes:

1.  Bis  auf  weiteres  kann  bei  der  Versteuerung  ausländischer  Wertpapiere  von  der  in  den
§#  26  bis  30  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze  vorgeschriebenen  Abstempelung  der
Papiere  abgesehen  werden,  sofern  dies  in  der  Anmeldung  —  Muster  4  der  Ausführungsbestimmungen  —
unter  entsprechender  Anderung  des  Wortlauts  beantragt  wird.  Wird  die  Versteuerung  ausländischer
Wertpapiere  ohne  Abstempelung  beantragt,  so  ist  dem  Anmeldenden  über  jedes  einzelne  versteuerte
Wertpapier  eine  dem  nachstehenden  Muster  entsprechende  Bescheinigung  zu  erteilen.  Zu  diesen
Bescheinigungen  dürfen  nur  von  der  Reichsdruckerei  gelieferte  Vordrucke  verwendet  werden.  Die  Vordrucke
  haben  Viertelbogengröße,  tragen  beiderseits  einen  netzartigen  Schutzdruck  von  gelbbräunlicher
Farbe  und  sind  in  der  oberen  linken  Ecke  mit  einem  Prägestempel  in  roter  Farbe  versehen.  Der
Prägestempel  trägt  die  Unterscheidungsnummer  1  und  entspricht  der  im  §  26  Abs.  3  der  Ausführungsbestimmungen
  gegebenen  Beschreibung  mit  der  Einschränkung,  daß  die  Angabe  über  Tag,  Monat  und
Jahr  der  Abstempelung  fehlt,  das  dafür  bestimmte  Feld  vielmehr  farbig  ausgefüllt  und  durch  schmale
helle  Linien  begrenzt  sowie  in  der  Mitte  von  einer  ebensolchen  Längslinie  durchzogen  wird.

2.  Jeder  Inhaber  eines  nach  diesen  Bestimmungen  versteuerten  Wertpapiers  kann  bei  der
Steuerstelle,  welche  die  Bescheinigung  ausgestellt  hat,  gegen  deren  Rückgabe  die  steuerfreie  Abstempelung
des  zugehörigen  Wertpapiers  beantragen.  Dem  Antrag  ist  von  der  Steuerstelle  zu  entsprechen,  wenn
Zweifel  gegen  die  Echtheit  der  Bescheinigung  und  ihre  Zugehörigkeit  zu  dem  abzustempelnden  Wertpapiere
  nicht  bestehen,  auch  eine  Erstattung  der  Abgabe  nicht  erfolgt  ist.  Das  Verfahren  regelt  sich

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