Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

Streitsumme.  Gerichtsablebnende  Einreden.  479

auf  Anerkennung  und  Zahlung  eines  realen  Frohndgeldes
  von  jährlich  5  fl.  Der  Beklagte  erhob
die  forideklinatorische  Einrede,  daß  das  Landgericht
als  Einzelnrichteramt,  in  dessen  Bezirk  die  pflichtige
Sache  liegt,  nach  Art  3  Nr.  15  des  Ger.-Verf.=Ges.
  zuständig  sei,  verband  aber  mit  dieser  Einrede
die  Vernehmlassung  in  der  Hauptsache.  Nach  durchgeführter
  Verhandlung  verwarf  das  B.  die  gerichtsablehnende
  Einrede  und  bezog  sich  zur  Rechtfertigung
dieses  Ausspruches  zuerst  auf  die  Erörterung  in  diesen
Blättern  Bd.  XXV.  S.  472  ff.  8),  sodann  aufügend,
  daß  auch  der  5  1  des  Ges.  v.  23.  Mai
1846  U.  d.  Berufungssumme  die  Anwendbarkeit  des
angeführten  Art.  3  Nr.  15  ausschließe.

Die  beiden  oberen  Instanzen  erklärten  die  gerichtsablehnende
  Einrede  für  begründet  und  sagen
in  den  Entscheidungsgründen  im  Wesentlichen  Folgendes:


Doas  Allegat  aus  den  Bl.  f.  RA.  passe  nicht,
nachdem  es  sich  weder  um  eine  Beschwerde  wegen
unheilbarer  Nichtigkeit  zu  Anfechtung  eines  rechtskräftigen
  Erkenntnisses,  noch  um  ein  offizielles  Vordas

  k.  Appellationsgericht  von  Unterfranken,  worin,
wie  bei  der  oben  mitgetheilten  oberstrichterlichen,  die
in  Bd.  XXV  S.  458  Nr.  XII  entwickelten  Grundsätze
  zur  Anwendung  kamen,  ist  mitgetbeilt  in  der
Zeitschrift  f.  Gesetzg.  u.  Rechtspfl.  d.  K.  B.  Bd.  VII
S.  239  Nr.  2.

Wie  das  Gericht  zu  dieser  Ansicht  und  zu  dieser
Begründung  derselben  gelangen  konnte,  ist  rein  unbegreistich.
  Nach  derselben  müßte  jede  aus  der
Kompetenzabtheilung  zwischen  Kollegialgerichten  und
Einzelnrichtern  abgeleitete  forideklinatorische  Einrede
wenigstens  dann  verworfen  werden,  wenn  damit  die
Einlassung  verbunden  wird.  Dies  widerstreitet  aber
geradezu  den  Vorschriften  des  Art.  7  Abs.  2  und  des
Art.  8  pr.,  wo  solche  forideklinatorische  Einreden  ganz
ausdrücklich  zugelassen  sind  und  deren  Gebrauch  nur
der  Zeit  nach  beschränkt  ist.

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