Streitsumme. Gerichtsablebnende Einreden. 479
auf Anerkennung und Zahlung eines realen Frohndgeldes
von jährlich 5 fl. Der Beklagte erhob
die forideklinatorische Einrede, daß das Landgericht
als Einzelnrichteramt, in dessen Bezirk die pflichtige
Sache liegt, nach Art 3 Nr. 15 des Ger.-Verf.=Ges.
zuständig sei, verband aber mit dieser Einrede
die Vernehmlassung in der Hauptsache. Nach durchgeführter
Verhandlung verwarf das B. die gerichtsablehnende
Einrede und bezog sich zur Rechtfertigung
dieses Ausspruches zuerst auf die Erörterung in diesen
Blättern Bd. XXV. S. 472 ff. 8), sodann aufügend,
daß auch der 5 1 des Ges. v. 23. Mai
1846 U. d. Berufungssumme die Anwendbarkeit des
angeführten Art. 3 Nr. 15 ausschließe.
Die beiden oberen Instanzen erklärten die gerichtsablehnende
Einrede für begründet und sagen
in den Entscheidungsgründen im Wesentlichen Folgendes:
Doas Allegat aus den Bl. f. RA. passe nicht,
nachdem es sich weder um eine Beschwerde wegen
unheilbarer Nichtigkeit zu Anfechtung eines rechtskräftigen
Erkenntnisses, noch um ein offizielles Vordas
k. Appellationsgericht von Unterfranken, worin,
wie bei der oben mitgetheilten oberstrichterlichen, die
in Bd. XXV S. 458 Nr. XII entwickelten Grundsätze
zur Anwendung kamen, ist mitgetbeilt in der
Zeitschrift f. Gesetzg. u. Rechtspfl. d. K. B. Bd. VII
S. 239 Nr. 2.
Wie das Gericht zu dieser Ansicht und zu dieser
Begründung derselben gelangen konnte, ist rein unbegreistich.
Nach derselben müßte jede aus der
Kompetenzabtheilung zwischen Kollegialgerichten und
Einzelnrichtern abgeleitete forideklinatorische Einrede
wenigstens dann verworfen werden, wenn damit die
Einlassung verbunden wird. Dies widerstreitet aber
geradezu den Vorschriften des Art. 7 Abs. 2 und des
Art. 8 pr., wo solche forideklinatorische Einreden ganz
ausdrücklich zugelassen sind und deren Gebrauch nur
der Zeit nach beschränkt ist.
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