Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

2. Post- und Telegraphenwesen. 
Bekauntmachung, 
betreffend Anderung der Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904. Vom 23. Juni 1917. 
Die Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904 wird wie folgt geändert: 
1. Im §7 „Gebühren für gewöhnliche Telegramme“ ist als letzter Absatz einzuschalten: 
Ein bei der Berechnung der Telegrammgebühr sich ergebender, durch 5 nicht teil- 
barer Pfeunigbetrag wird bis zu einem solchen aufwärts abgerundet. 
2. Im § 10 fällt der Abs. u (Abrundung der Gebühr für die Vergleichung auf volle 
Pfenmige) weg. 
Vorstehende Anderungen treten am 1. Juli 1917 in Kraft. 
Berlin, den 23. Juni 1917. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Kraetke. 
Bekanntmachung, 
betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. Vom 3. Juli 1917. 
Auf Grund ves § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechselprotestes, vom 
30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) sowie auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats vom 
28. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 566), betreffend die Fristen des Wechsel= und Scheckrechts für Elsaß- 
Lothringen, wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert: 
1. Im 8 5 „Postprotest“ erhält der Abs. V unter B und C folgende Fassung: 
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind, werden 
erst r folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis ein- 
schließlich 29. Oktober 1917 eingetreten ist, 
am 31. Oktober 1917; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels nach dem 29. Oktober 1917 eintritt, 
am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage. 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts nach der 
Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftraggeber verlangen, daß ein 
davon betroffener Wechsel mit dem Postprotestauftrage schon am zweiten Werktag nach 
dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese 
Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen 
ist durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist" auf der Rückseite des Post- 
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