Metadata : Der Einfluß des Krieges auf die Hauptverträge des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

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welcher  Art  der  geltend  gemachte  Anspruch  istun),  so  daß  also
nicht  nur  Geldsorderungen,  sondern  auch  alle  anderen  Ansprüche
in  Frage  kommen.

Auch  für  das  Mietverhältnis  zwischen  Kläger  und  Kriegsteilnehmer
  ist  das  Gesetz  von  Bedeutung.  Die  Verfahren  wegen
Zahlung  des  Mietzinses  und  wegen  der  Räumung  werden  unterbrochen.
  Das  ist  unbestreitbar,  wenn  der  Mietvertrag  vom  Kriegsteilnehmer
  abgeschlossen  ist.  Zweifelhaft  aber  ist  es,  ob  trotzdem
die  Räumung  von  der  Frau  des  Eingezogenen  verlangt  werden
kann.  Das  ist  jedoch  zu  verneinen.  Nach  §  656  BEB.  kann
zwar  der  Vermieter  die  Sache  nach  der  Beendigung  des  Mietverhältnisses
  auch  von  dem  Dritten  zurückfordern,  dem  der  Mieter
den  Gebrauch  der  Sache  überlassen  hat.  Die  Ehefrau  kann
aber  in  dieser  Hinsicht  nicht  als  „Dritter“  gelten.  Denn  einmal
sind  die  Ehegatten  nach  §  1353  einander  zur  ehelichen  Lebensgemeinschaft
  verpflichtet,  und  sodann  bestimmt  gemäß  §&  1354  der
Mann  Wohnort  und  Wohnung.  Daraus  ergibt  sich,  daß  die  Ehegatten
  nur  als  „eine“  Vertragspartei  zu  behandeln  sind.  Deshalb
muß,  wenn  das  Verfahren  gegen  den  Mann  unterbrochen  wird,
dies  auch  der  Frau  gegenüber  gelten.

Wie  aber,  wenn  sich  die  Räumungsklage  gegen  Eheleute  als
gemeinschaftliche  Mieter  richtet?  Es  erhebt  sich  hier  zunächst  die
Frage,  ob  die  Eheleute  als  notwendige  Streitgenossen  anzusehen
sind.  Sie  muß  aber  verneint  werden.  Die  Ehegatten  sind  hinsichtlich
  der  Räumungsverpflichtung  ohne  Unterschied,  ob  die
Herausgabe  der  Sache  eine  teilbare  Leistung  ist  oder  nicht  12),
als  Gesamtschuldner  anzusehen,  gelten  aber  nicht  als  notwendige
Streitgenossen  u8).  An  sich  müßte  die  Kündigung,  die  ja  Voraussetzung
  des  Räumungsanspruchs  ist,  beiden  Ehegatten  gegenüber
erklärt  werden.  Da  dies  bei  dem  im  Felde  stehenden  Manne
mit  erheblichen  Schwierigkeiten  verknüpft  ist,  könnte  man  daran
denken?*),  entweder  die  Schlüsselgewalt  der  Frau  auch  auf  das
Wohnungsmieten  zu  erstrecken  oder  sie  als  stillschweigende  Bevoll- 



 

131)  Güthe,  aaO.,  1914  S.  744.

132)  Staudinger,  §  420  Anm.  2;  Petersen,  8PO.  4.  Aufl.  §  62  Anm.  1.

133)  RE.  in  JW.  1901  S.  514;  RG.  59  S.  234.  A.  A.:  Niendorf,
aaO.  8  61.

*“)  Flatow,  JW.  1915  S.  75.