Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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b) bei Braunkohlenbergwerken und den zu ihnen gehörigen Preßkohlenfabriken 3,5 kg 
von dem Bergwerk geförderter, in dem Falle des § 3 Abs. 2 des Gesetzes von 
der Fabrik bezogener Rohkohle von 2000 bis 2500 Wärmeeinheiten. Hat die 
geförderte oder bezogene Rohkohle einen höheren oder niedrigeren Wärmewert als 
2000 bis 2500 Wärmeeinheiten, so ist die dem Bezug elektrischer Arbeit ent- 
sprechende Kohlenmenge von der Steuerstelle nach Anhörung der Wertprüfungsstelle 
(§ 27) festzusetzen. 
G)Nach vorstehenden Grundsätzen ist auch zu verfahren, wenn die elektrische Arbeit zwar im 
eigenen Betriebe des Steuerpflichtigen, aber mittels Gases aus steuerpflichtiger Kohle erzeugt wird. 
89. 
Aufbereitungsanlagen und Preßkohlenfabriken der im § 3 Abs. 2 des Gesetzes genannten Art 
erhalten die Steuer für die zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Aufbereitungsanlage oder als Be- 
triebsmittel zur Herstellung von Preßkohlen verwendete Kohle zugleich mit der Steuer vergütet, die 
für die zur Aufbereitung oder Verarbeitung bezogene Kohle entrichtet worden ist. 
Zu § 5 Abs. 3 des Gesetzes. 
8 10. 
(1) Die Kohle, die Lokomotiven beim Uberschreiten der Grenze aus dem Ausland als Betriebs- 
mittel mit sich führen, bleibt steuerfrei. « , ; 
(2) Beim Eingang von Schiffen aus dem Ausland bleibt die Kohle, die als Betriebsmittel 
bis zum inländischen Endpunkt der Reise, während der Dauer des Aufenthalts des Schiffes im 
Hafen und bis zur Rückkehr des Schiffes in das Ausland erforderlich ist, und die Kohle, die bis 
zur Rückkehr des Schiffes in das Ausland nicht von Bord gebracht wird, steuerfrei. Für die 
Mengen, die über die als Betriebsmittel bis zum inländischen Endpunkt der Reise und während 
des Aufenthalts im Hafen erforderliche Kohle hinausgehen, kann die zuständige Steuerstelle Hinter- 
legung des Steuerbetrags oder sonstige Sicherungsmaßnahmen bis zum Nachweis der Wiederausfuhr 
mit dem Schiffe verlangen. Für die Flußschiffahrt kann die oberste Landesfinanzbehörde Erleichte- 
rungen zulassen. " 
(3)DieAbgabevonmitgefühkterKohleanEmpfängerimJnlandist.nurmitGenehmigungder 
Steuerstelle am Abgabeort und nach Versteuerung zulässig. 
8 11. 
(1) Von der Steuer befreit ist bituminöse Braunkohle (Schieferkohle) von der Art des Messelner 
Vorkommens, soweit sie zu Olen oder ähnlichen Erzeugnissen in Verfahren verarbeitet wird, bei denen 
keine auf dem Roste verbrennbaren Rückstände verbleiben. 
() Im übrigen kann für Stein= oder Braunkohle, die zu Olen, Fetten, Wachs oder ähn- 
lichen Erzeugnissen oder den Vorprodukten zu solchen Erzeugnissen auf dem Wege der Ver- 
gasung, der Verflüssigung oder der Auslaugung oder in anderen Verfahren verarbeitet wird, 
die auf die Erzielung einer größtmöglichen Ausbeute an den vorgenannten Erzeugnissen gerichtet 
sind, Steuerermäßigung oder Steuerbesreiung gewährt werden. Diese Bestimmung gilt nur für 
solche Verfahren, die erst nach dem 1. August 1914 im Inland gewerblich ausgenutzt worden sind 
oder werden sollen, und die aus Rücksichten der Volkswirtschaft oder der Landesverteidigung Förde- 
rung verdienen. 
(63) Die Steuererleichterung wird in der Regel nicht gewährt für Betriebsstätten, in denen jährlich 
weniger als 200 000 t Rohbraunkohle oder weniger als 100 000 t Braunkohlenpreßsteine oder weniger 
als 50 000 t Steinkohle zu den obenerwähnten Erzeugnissen verarbeitet werden können. 
(1) Anträge auf Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung sind an die obersten Landesfinanzbehörden 
zu richten und von diesen dem Bundesrate vorzulegen, der über die Gewährung der Steuererleichterung, 
ihren Umfang und ihre zeitliche Begrenzung entscheidet. Der Antrag kann schon vor Ausführung des 
Unternehmens gestellt werden. -
	        
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