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Was die für den Krieg bewilligten Geldmittel betrifft, so erforderte
jede Kredit-Operation, auch bei der äußersten Beschleunigung, zu ihrer
Ausführung so viel Zeit, daß auf einen Geldzufluß auf diesem Wege
jedenfalls erst nach dem ersten August gerechnet werden konnte. In
dieser Zwischenzeit aber galt es gerade, die gesamte Bundesarmee auf
den Kriegsfuß zu setzen und rasch dem Feinde entgegenzustellen, für die
Finanzverwaltung also: die Geldmittel zur Bestreitung der Kosten der
Mobilmachung flüssig zu machen. Zu diesem Zweck wurde auf Grund
einer Allerhöchsten Ordre vom 18. Juli der preußische Staatsschatz mit
seinem Bestande von 30 Millionen Thalern in Silber der Generalkasse
des Norddeutschen Bundes vorschußweise zur Verfügung gestellt. Durch
Gesetz vom 29. Januar 1871 wurde hierzu nachträglich die verfassungsmäßige
Genehmigung erteilt. Auch andere Bundesregierungen leisteten
für ihre Kontingente bedeutende Vorschüsse. Schon unter dem 21. Juli
erging das Gesetz, durch welches zur Bestreitung der durch die Mobilmachung
der Armee und durch die Kriegsführung entstehenden außerordentlichen
Ausgaben der Militär= und Marine-Verwaltung ein Kredit
bis auf die Höhe von 120 Millionen Thalern bewilligt und der Bundeskanzler
ermächtigt wurde, in dem Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung
dieser Summe erforderlich sein würde, eine verzinsliche Anleihe aufzunehmen
und Schatzanweisungen auszugeben.
Die Mobilmachung nahm sehr hohe Summen in Anspruch. Eine
Veranschlagung des mutmaßlichen Bedarfs wies darauf hin, daß die
Mittel des Staatsschatzes nur etwa bis in die ersten Tage des August
zur Deckung des Geldbedarfs reichen würden, und daß daher schon von
da ab weitere erhebliche Summen flüssig werden mußten, wenn nicht
der militärischen Aktion aus Stockungen des Geldzuflusses Schwierigkeiten
erwachsen sollten. Es war daher unerläßlich, die Maßnahmen
zur Realisierung des Kredits unverzüglich eintreten zu lassen. Durch
Allerhöchsten Präsidial-Erlaß vom 24. Juli wurde zur Beschaffung eines
Geldbetrages von 100 Millionen Thalern die Aufnahme einer fünfprozentigen,
fundierten Anleihe angeordnet. Da es sich darum handelte,
die Mittel zur Verteidigung des Vaterlandes zu beschaffen, so wurde
für die Aufbringung der Anleihe der Weg einer allgemeinen National=Subscription
gewählt. Ueber das ganze Gebiet des Norddeutschen Bundes
wurden bis in die entlegendsten Landesteile die öffentlichen Kassen zur
Annahme von Zeichnungen bestimmt.
Zwei Aufgaben beriefen den Reichstag des Norddeutschen Bundes
noch einmal nach Berlin, die Sicherung der Mittel zur Fortführung
des Krieges, und die zweite, bei weitem höhere Aufgabe die Mitwirkung