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I. Angaben des Anmelders Slleiche.) 6
Bemerkungen
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Anleitung zum Gebrauche.
(Ziffer 1 bis 4 für den Anmelder, Ziffer 5 und 6 für die Steuerstelle.)
1. Für jede Kohlenart (Steinkohlen, Braunkohlen, Braunpreßkohlen) und für die zum Sate von 20 b. H. und
von 10 v. H. des Wertes steuerpflichtigen Kohlen ist je eine besondere Anmeldung in doppelter Ausfertigung
abzugeben.
2. Istül . . .
bestimmungen erteilt worden, so ist der Ausstellungstag der Wertanmeldung in Spalte 4 anzug
3. Das Gewicht jeder einem besonderen Preise oder Werte unterliegenden Menge ist bis auf 100 kg (eine
zehntel Tonne) anzumelden.
4. Die Spalte 10 ist aufzurechnen.
5. Der Steuerbetrag ist aus der Summe der Angaben in der Spalte 11 zu berechnen.
6. Sind von einem Sieuerpflichtigen in einem Monal mehrere Steueranmeldungen über inländische Kohlen
abgegeben worden, so find die Steuerbeträge der einzelnen Anmeldungen auf einer dieser Anmeldungen zusammenzustellen.
Von der so erhaltenen Gesamtsteuerschuld ist der dem Steuerpflichtigen etwa zustehende Vergütungsbetrag abzuziehen. In
den übrigen Steueranmeldungen ist auf die Anmeldung, die die Zusammenstellung enthält, zu verweisen und die Nummer
des Eintrags des Einnahmebuchs zu vermerken. Die Zusammenstellung der Steuerbeträge ist nicht erforderlich, wenn in
dem betreffenden Monat keine Vergütung anzurechnen ist oder wenn die anzurechnende Vergütung auf den Steuerbetrag
einer Anmeldung, der größer ist als der Vergütungsbetrag, angerechnet werden kann.
t über die zur Versteuerung angemeldeten Kohlen eine Auskunft gemäß 8§ 34 bis 38 der Ausführungs-
eben.