Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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3. Justizwesen. 
  
Die im Zentralblatt 1914 S. 174 veröffentlichte Nachweisung derjenigen Behörden und Personen, 
die im Geschäftsbereiche der Königlich Preußischen Militärverwaltung bei der Pfändung des Dienst- 
einkommens von Offizieren und „von Beamten der Militärverwaltung sowie der Pensionen dieser 
Personen nach deren Versetzung in den Ruhestand und der aus Militärfonds fließenden Gebührnisse 
der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes und von Beamten der Militärverwaltung 
berufen sind, den Reichs= (Militär.) Fiskus als Drittschuldner im Sinne der §§ 829 ff. der Zivil- 
prozeßordnung zu vertreten, ist wie folgt abgeändert worden: 
In Ziffer IV. ist das Wort „Feldzeugmeister“ durch das Wort „Chef des Waffen- 
und M Amtes“, und in Spalte 3, Ziffer 1 sind die Worte „Offi- 
ziere und Beamten der Feldzeugmeisterei mit Ausnahme des Feldzeugmeisters"“ 
durch die Worte „Offiziere und Beamten des Waffen= und Munitions-Beschaffungs- 
Amtes mit Ausnahme des Chefs“ ersetzt worden. 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag, Berlin W. S. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Verlin.
	        
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