Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

— 200 — 
1II Zu Postanweisungen dürfen nur die Vordrucke der Post benutzt werden. Die Post verkauft 
sie zum Nennwert des Freimarkenstempels, ungestempelte zu 5 Pf. für je 5 Stück, ungestempelte mit 
Postkarte zur Empfangsbestätigung zu 10 Pf. für je 5 Stück. 
IV Die Postanweisung muß entweder handschriftlich mit Tinte oder durch Druck, mit der 
Schreibmaschine usw. ausgefüllt werden. Der Betrag ist in Reichswährung anzugeben, die Mark- 
summe in Ziffern und Buchstaben. 
Bei Postanweisungen mit anhängendem Posteinlieferungsschein ist auch dieser vom Absender 
auszufüllen. 
V Der Abschnitt der Postanweisung dient zu Mitteilungen des Absenders. 
VI Die Einzahlung des Betrags wird bescheinigt. 
VII Die Auszahlung hat der Empfänger auf der Rückseite zu bescheinigen; den Abschnitt kann er 
abtrennen. Auch die anhängende Postkarte wird ihm überlassen. 
VIII Die Postanweisung und die Freimarken gehen bei der Einlieferung in das Eigentum der 
Post über; sie müssen ihr auch dann zurückgegeben werden, wenn auf die Auszahlung des Betrags 
verzichtet. oder seine Annahme verweigert wird. 
IX Stehen der Bestimmungs-Postanstalt die erforderlichen Geldmittel nicht zur Verfügung, 
so wird der Betrag ausgezahlt, nachdem die Mittel beschafft sind. 
X Verliert der Empfänger eine Postanweisung, so hat er es der Bestimmungs-Postanstalt 
mitzuteilen. Diese setzt die Zahlung bis auf weiteres aus. Es ist Sache des Empfängers, den Absender 
zu veranlassen, daß dieser bei der Aufgabe-Postanstalt die Ubersendung eines von ihm auszufertigenden 
Doppels der Postanweisung erwirkt. Bei der Einlieferung des Doppels ist die Einlieferungsbescheini- 
gung über die abhanden gekommene Postanweisung vorzulegen. Das Doppel wird von dem Auf- 
gabe= nach dem Bestimmungsort gebührenfrei übersandt. 
b) Telegraphische Postan weisungen. 
xI K Postanweisungen eingezahlte Beträge werden auf Verlangen des Absenders telegraphisch 
überwiesen 
XII Das Überweisungs-Telegramm wird von der Aufgabe-Postanstalt ausgefertigt. Mitteilungen 
für den Empfänger, die in das Telegramm ausgenommen werden sollen, muß der Absender der Post- 
anstalt schriftlich übergeben. 
XIII Von Orten ohne Telegraphenanstalt wird das Überweisungs-Telegramm eingeschrieben 
mit der nächsten Post der Telegraphenanstalt übersandt, die am schnellsten zu erreichen ist, oder die 
das Telegramm nach Lage ihrer Dienststunden am schnellsten dem Bestimmungsorte zuführen kann. 
XIV Nach Postorten ohne Telegraphenanstalt wird das Überweisungs-Telegramm von der letzten 
Telegraphenanstalt mit der nächsten Post eingeschrieben weiterbefördert. 
XV Der Absender hat zu entrichten: 
1. die Postanweisungsgebühr, 
2. die Telegrammgebühr. 
Außerdem werden zutreffendenfalls erhoben: 
3. das Porto, die Reichsabgabe und die Einschreibgebühr für die Beförderung des Telc- 
gramms zur nächsten Telegraphenanstalt (KIll), 
4. das Porto, die Reichsabgabe und die Einschreibgebühr für die Beförderung des Tele- 
gramms von der letzten Telegraphenanstalt bis zur Bestimmungs-Postanstalt (K1V), 
5. gos Eilbestellgeld für die Bestellung an den Empfänger (XVI). 
Die Gebühren unter 3 hat stets der Absender vorauszubezahlen, die Entrichtung der Gebühren 
unter 4 und 5 kann er dem Empfänger überlassen. 
XVI Telegraphische Postanweisungen werden am Bestimmungsorte nach den Vorschriften für 
Eilsendungen (§ 22, 11) bestellt, wenn sie nicht mit dem Vermerke „Postlagernd“ versehen sind. Der 
Betrag wird gegen Empfangsbescheinigung auf dem zurückzugebenden Telegramm gezahlt. 
XVII Nachgesandt werden telegraphische Postanweisungen in der Regel mit der Post, telegraphisch 
nur dann, wenn es der Absender ausdrücklich vorgeschrieben oder der Empfänger beantragt hat. Auch
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.