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Bahnhofsbriefe.
§ 23. 1 Wünscht ein Empfänger Briefe eines bestimmten Absenders am Bahnhof unmittelbar
nach Ankunft der Eisenbahnzüge in Empfang zu nehmen (Bahnhofsbriefe), so hat er dies der Post-
anstalt seines Wohnorts mitzuteilen, die ihm gegen die festgesetzte Gebühr (l!V) einen Ausweis
aushändigt.
u. Der Empfänger muß den Absender veranlassen, die Bahnhofsbriefe stets zu demselben Zuge
aufzuliefern.
IIl Sie müssen sich nach Form und Beschaffenheit zur Beförderung als Briefe eignen; sie dürfen
nicht eingeschrieben werden und das Gewicht von 250 g nicht überschreiten. Die Umschläge müssen
einen breiten roten Rand haben und am Kopfe in großen Buchstaben die Bezeichnung „Bahnhofs-=
brief“, auf der Rückseite den Namen des Absenders tragen.
IV. Sie müssen vom Absender freigemacht werden. Die vom Empfänger vorauszuzahlende
Gebühr für die tägliche Aushändigung je eines mit einem bestimmten Eisenbahnzuge beförderten
Briefes desselben Absenders beträgt 12 K für den Kalendermonat oder, wenn die Beförderung für
kürzere Fristen erfolgen soll, 4 KX für die Woche oder den Teil einer Woche.
V Bahnhofsbriefe werden nur gegen Vorzeigung des Ausweises ausgehändigt. Meldet sich
der Abholer nicht rechtzeitig, so werden die Briefe gegen die im § 22, V B festgesetzte Gebühr durch
Eilboten bestellt.
Dringende Pakete.
8 24. 1 Auf Verlangen des Absenders werden Pakete als „dringend“ mit den schnellsten Post-
gelegenheiten befördert. Einschreiben und Wertangabe sind dabei nicht zulässig.
II Sie müssen augenfällig durch einen farbigen Zettel gekennzeichnet sein, der in fettem schwarzem
Druck oder deutlich und groß geschrieben die Bezeichnung „Dringend“ trägt. Die Paketkarten sind
mit demselben Vermerk zu versehen.
Ill Sie werden durch Eilboten abgetragen (5 22), wenn sie nicht mit dem Vermerk „Post-
lagernd“ versehen sind.
IV Der Absender hat bei der Einlieferung vorauszuentrichten:
1. das Paketporto nebst der Reichsabgabe,
2. eine besondere Gebühr von 1 X#,
3. u. U. (III) die Eilbestellgebühr (§ 22).
Briefe mit Zustellungsurkunde.
§ 25. 1 Die Zustellung von Briefen wird auf Verlangen des Absenders nach den Vor-
schriften der Zivilprozeßordnung beurkundet. Die Urkunde wird dem Absender übersandt.
11 Die Zustellung kann «
a) gewöhnlich oder b) vereinfacht sein.
Bei der gewöhnlichen Zustellung erhält der Empfänger eine beglaubigte Abschrift der Urkunde,
bei der vereinfachten wird nur der Tag der Zustellung auf dem Briefe vermerkt. Über die Be-
stellung s. § 40.
111 Briefe mit Zustellungsurkunde müssen verschlossen sein, auf der Aufschriftseite Namen und
Wohnort des Absenders tragen und im übrigen den Vorschriften der Postordnung entsprechen. Der
Absender hat für die gewöhnliche Zustellung (na) zwei Vordrucke von weißem Papier (urschrift und
Abschrift), für die vereinfachte (Uub) einen graublauen Vordruck dem Briefumschlage haltbar äußerlich
beizufügen und entsprechend in der Aufschrift ·
entweder „Hierbei ein Vordruck zur Zustellungsurkunde nebst Abschrift“
oder „Hierbei ein Vordruck zur Zustellungsurkunde. Vereinfachte Zustellung“
zu vermerken.
IV Der Absender muß den Kopf des Vordrucks und der Abschrift ausfüllen und den Vordruck
mit der für die Rücksendung erforderlichen Aufschrift versehen.