— 264 —
Zeitungsvertrieb.
28. Soll eine Zeitung der Post zum Vertrieb übergeben werden, so hat der Verleger
eine schriftliche Erklärung in der vorgeschriebenen Fassung bei der Postanstalt niederzulegen.
Ort der Einlieferung.
§ 29. 1 Läßt es der Umfang und die Beschaffenheit der Gegenstände zu, so sind gewöhn-
liche Briefsendungen ohne Nachnahme durch die Briefkasten einzuliefern. Sie dürfen auch unterwegs
den im Dienste befindlichen Postbegleitern, Postillionen, Beförderern von Botenposten und Führern
der zu Postzwecken dienenden Privatfuhrwerke übergeben werden.
II1 Die übrigen Sendungen sind bei den Annahmestellen einzuliefern. Die Posthilfstellen
haben nicht die Eigenschaft von Postanstalten und sind in der Annahme von Postsendungen
beschränkt (vul).
Im Wo die Paketbestellfahrten mit Pferden ausgeführt werden, dürfen die Paketbesteller
gewöhnliche Pakete zur Ablieferung an die Postanstalt annehmen. Die Abholung aus der Wohnung
kann schriftlich oder durch Fernsprecher bei der Post bestellt werden. Für die Bestellschreiben oder
-karten wird keine Gebühr erhoben; sie können in die Briefkasten gelegt oder den bestellenden Boten
mitgegeben werden. «
Die Landbesteller dürfen auf ihren Bestellgängen zur Ablieferung an die Postanstalt oder zur
Bestellung unterwegs annehmen:
gewöhnliche und einzuschreibende Briefsendungen,
Postanweisungen,
gewöhnliche und einzuschreibende Pakete,
Nachnahmesendungen und
Wertsendungen bis 800 .K im einzelnen. .
Zur Mitnahme von Paketen sind die Landbesteller zu Fuß nur soweit verpflichtet, als sie die
Pakete geschützt unterbringen können und keine Unzuträglichkeiten für die Beförderung oder Bestellung
anderer Sendungen zu befürchten sind.
Die Landbesteller nehmen auf ihren Bestellgängen auch Bestellungen auf Zeitungen an.
IV Jeder Landbesteller führt auf seinem Bestellgang ein Annahmebuch mit sich, in das er
einzutragen hat:
die angenommenen Wert= und Einschreibsendungen, Postanweisungen, Pakete und Nach-
nahmesendungen, « -
die zum Freimachen dieser Sendungen bar entrichteten Beträge,
die Bestellungen auf Zeitungen nebst den ihm hierfür übergebenen Geldbeträgen.
Ein Annahmebuch führt auch jeder zur Annahme gewöhnlicher Pakete ermächtigte Paketbesteller
mit sich
Der Einlieferer oder Auftraggeber ist berechtigt, sich von der Eintragung in das Annahmebuch
zu überzeugen; auch kann er sie selbst vornehmen.
Einlieferungsscheine über angenommene Sendungen und Quittungen über Zeitungsgelder stellt
nur die Postanstalt aus; sie werden dem Einlieferer usw. beim nächsten Bestellgang überbracht.
V Muß die Postanstalt des Landbestellers portopflichtige Einschreibbriefsendungen, Pakete bis
2 ½ kg einschließlich, Postanweisungen und Wertbriefe (111), die er auf seinem Bestellgange sammelt, nach
einer anderen Postanstalt weitersenden, so ist für jede Sendung außer dem Porto, der Reichsabgabe
und den sonstigen Gebühren eine Nebengebühr von 5 Pf., für jedes Paket von höherem Gewicht als
2 ½ kg cine solche von 20 Pf. vorauszuentrichten.
VI Für gewöhnliche Pakete (uIm), die die Paketbesteller auf ihren Fahrten einsammeln, ist
außer dem Porto und der Reichsabgabe eine Nebengebühr von 10 Pf. vorauszuentrichten.
VII Die Posthilfstelle nimmt gewöhnliche Briessendungen an und, wenn sie dazu besonders
ermächtigt ist, auch gewöhnliche Pakete. Die Annahme von Wert= und Einschreibsendungen und
Postanweisungen gehört nicht zu ihren dienstlichen Pflichten, doch darf sie solche Sendungen in dem
unter u11 festgesetzten Umfang zur Weitergabe an den Landbesteller übernehmen. Die Übergabe