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IV Für die Bestellung der Wertsendungen im Ortsbestellbezirke werden erhoben:
1. für Wertbriefe
a) bis 1 500. 6H„„ 5 Pf.,
b) über 1 500 bis 300 fff-„ 10.;
2. für Wertpakete
die Sätze für die Bestellung gewöhnlicher Pakete (111), mindestens aber die Sätze
uUnter 1.
V An Orten, wo Sendungen mit höherer Wertangabe als 3000·.K bestellt werden, ist dafür
eine Bestellgebühr von 20 Pf. zu erheben. Für große Orte kann die oberste Postbehörde die Bestell-
gebühr auch bei Einschreibpaketen und bei Paketen mit Wertangabe von 3000 K und weniger auf
20 Pf. festsetzen.
U Für das Abtragen der Postanweisungen nebst den Geldbeträgen ist im Orts= und Landbestell-
bezirk eine Bestellgebühr von 5 Pf. für jede Postanweisung zu erheben, auch dann, wenn die Geld-
beträge auf ein Girokonto der Reichsbank überwiesen werden.
VII Für das Abtragen nach dem Landbestellbezirke werden für Briefe mit einer Wertangabe
bis einschließlich 800 ./K 5 Pf., für gewöhnliche Pakete, Wert= und Einschreibpakete bis zum
Gewichte von 2½ ks einschließlich 10 Pf. und für Pakete von höherem Gewichte 20 Pf. für das
Stück erhoben. - -
Bei Bestellung der Pakete durch den Posthilfstellen-Inhaber beträgt das Bestellgeld 10 Pf.
für das Stück. .
VIII Der Absender kann die Bestellgebühren vorausentrichten. Er vermerkt dann in der Ausschrift
„Frei einschließlich Bestellgeld“"“. Vorausbezahlte Bestellgebühren werden nicht erstattet, wenn die
Sendung am Bestimmungsort abgeholt wird (§ 42). Über Anrechnung des vorausbezahlten Bestell-
geldes bei Rückgabe einer unbestellbaren Sendung s. § 46, 1.
4. Untx Die Bestellgebühren werden auch für portofreie Sendungen erhoben.
X Für das Abtragen der Zeitungen und Zeitschriften sind im Orts= und Landbestellbezirke für
jedes Stück monatlich zu entrichten:
2 Pf. für seltener als wöchentlich einmal abzutragende Zeitungen,
wöchentlich einmal abzutragende Zeitungen
4
66 zweimal - -
8—2— - dreimal - - ,
10-- - viermal - - ,
12-- - fünfmal - - ,
14-- - sechs- und siebenmal abzuttagende Zeitungen,
16 - achtmal abzutragende Zeitungen
18 „ - neunmal - O ,
20-- - zehnmal - -
22. „ - elfmal - - ,
24-- - bis vierzehnmal abzutragende Zeitungen,
26 = - abzutragende Zeitungen,
28 * * * * * /
30 - - * „
32 „ - bis einundzwanzigmal abzutragende Zeitungen,
34 - abzutragende Zeitungen,
36 2 * * * * /
38.= " bis achtundzwanzigmal abzutragende Zeitungen,
2 = : anmtliche
Das Zeitungsbestellgeld wird für die Dauer der Bezugszeit vorauserhoben, und zwar vom
1. des Monats ab, in dem die Abtragung beginnt. Die Zeitungen usw. werden so oft abgetragen,
als Gelegenheit dazu vorhanden ist.