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die Nachzahlung verweigert, so gilt dies bei gewöhnlichen Briefsendungen sowie bei allen Sendungen
vom Ausland als Verweigerung der Annahme. Bei unzureichend freigemachten Wert= und Einschreib-
sendungen sowie bei unzureichend freigemachten Paketen aus dem Inland kann der Empfänger die
Auslieferung ohne Portozahlung verlangen, wenn er den Absender namhaft macht und bei Brief-
sendungen den Briefumschlag zurückgibt. Den Fehlbetrag hat alsdann der Absender zu entrichten.
IV Verweigert der Empfänger die Annahme einer Sendung oder kann er nicht ermittelt werden,
so ist der Absender, selbst wenn er die Sendung nicht zurücknehmen will, verpflichtet, das Porto,
die Reichsabgabe und die Gebühren zu zahlen. Dies gilt auch für die Nachsendung, wenn sie der
Absender nicht ausgeschlossen hatte (§ 44, 111).
V Für Sendungen, die erweislich auf der Post verloren gegangen sind, ist kein Porto und keine
Reichsabgabe zu zahlen; gezahlte Beträge werden erstattet. Dasselbe gilt von beschädigten Sendungen,
deren Annahme der Empfänger verweigert, wenn die Post den Schaden zu vertreten hat.
VI Hat der Empfänger die Sendung angenommen, so ist er, wenn nicht der unter unr bezeichnete
Fall vorliegt, zur Zahlung des Portos, der Reichsabgabe und der Gebühren verpflichtet und kann
sich davon durch spätere Rückgabe der Sendung nicht befreien. Nachforderungen an Porto und Reichs-
abgabe für Sendungen, die nachträglich als unzureichend freigemacht erkannt werden, hat der Absender
zu berichtigen, wenn der Empfänger die Zahlung ablehnt. .
Reichs- oder Staatsbehörden können nach der Annahme und Offnung einer Sendung das
Porto und die Reichsabgabe vom Absender durch die Post einziehen lassen; dazu bedarf es bei Post-
karten und Paketen eines schriftlichen Antrags, bei anderen Sendungen der Rückgabe der Umschläge.
VII Für die Stundung von Portobeträgen usw. ist monatlich eine Gebühr zu entrichten, die 5 Pf.
für jede volle oder angebrochene Mark, mindestens aber 50 Pf. beträgt. Sie fällt aus, wenn kein Porto
zu stunden war. Die Post ist zur Stundung nicht verpflichtet. -
VIII Befördert die Post auf Antrag des Beteiligten verschlossene Taschen zur Zustellung der für
ihn eingehenden oder zur Einlieferung der von ihm abzusendenden gewöhnlichen Briefsendungen
und Zeitungen, so wird dafür eine Gebühr von 50 Pf. monatlich erhoben.
Abschnitt II.
Personenbeförderung.
1. Personenposten.
Meldung zur Reise.
§ 51. 1 Meldungen zur Reise mit den Personenposten nehmen die Postanstalten der Post-
strecke entgegen. Ob sich Personen außerdem unterwegs an Haltestellen oder an beliebiger Stelle
melden können, wird für jede Strecke besonders festgesetzt und im Postberichte (§ 30, u) veröffentlicht.
. Die Meldung bei einer Postanstalt ist frühestens zulässig am Werktag vor der Reise und
pätestens
5 Minuten vor der planmäßigen Abfahrtszeit, wenn im Hauptwagen oder in schon
gestellten Beiwagen noch Platz ist, «
15 Minuten vor der planmäßigen Abfahrtszeit, wenn infolge der Meldung erst Bei-
wagen bestellt werden müssen.
Späteren Meldungen kann nur entsprochen werden, wenn dadurch die Abfahrt der Haupt-
und Beiwagen nicht verzögert wird.
lUl Postanstalten mit Beiwagengestellung können Meldungen nur dann wegen Platzmangels
ablehnen, wenn zu einer Post Beiwagen überhaupt nicht oder nur in beschränktem Umfang gestellt
werden und die Plätze im Hauptwagen schon vergeben oder unterwegs bei Ankunft der Post schon
besetzt sind. -
itvPostanstaltenohneBeiwagengestellungnehmenMeldungennurunterdemVorbehalt«an,
daß in dem Hauptwagen und in den etwa mitkommenden Beiwagen unbesetzte Plätze vorhanden sind.