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osten, die infolge von Naturercignissen bei der Beförderung entstanden sind, soweit letztere
Saen n im gevöhnicchen Verkehre bei der Frachtberechnung mit in Ansatz gebracht werden.
(#) Wird die Fracht unter Berücksichtigung von Leerfahrten, die der Güterbeförderung
vorausgegangen sind oder ihr nachfolgen, und der für solche Leerfahrten bezahlten Schlepplöhne
berechnet, so dürfen die hierauf entfallenden Beträge für die Steuerberechnung nicht aus dem
Beförderungspreis ausgeschieden werden, und sie sind, wenn sie dem Frachtschuldner neben
dem Besörderungspreis in Rechnung gestellt werden, dem Beförderungspreise für die Steuer-
berechnung hinzuzuschlagen. Im übrigen unterliegen das Entgelt für Leerfahrten und die
Schlepplöhne für solche der Besteuerung nicht. 4
817.
(1) Die Abgabebeträge sind für jede auf eine Frachturkunde abgefertigle Sendung in der
Art zu berechnen, daß bei einem Frachtbetrage von nicht mehr als einer Mark nicht durch fünf
teilbare Beträge auf volle fünf Pfennig, bei einem höheren Frachtbetrage nicht durch zehn teil-
bare Beträge auf volle zehn Pfennig aufzurunden sind.
(2) Es ist zulässig, im Stückgutverkehre der Stenerbehörde gegenüber den Beförderungspreis
für die nach einem und demselben Orte bestimmten Güter in einem Gesamtbetrag anzugeben
und danach die Abgabe einheitlich zu berechnen. -
(2) Nicht zum Beförderungspreise gehören ferner die Kosten der Versicherung sowie dicjenigen
Zu den §38§8 14 bis 18 des Gesetzes.
18.
(1) Die Entrichtung der Abgabe von der Güterbeförderung auf Wasserstraßen erfolgt
a) entweder für einen bestimmten Zeitraum im Wege der nachträglichen Abrechnung
mit der Steuerstelle (Abrechnungsverfahren),
b) oder für jede einzelne Beförderung gesondert.
(:) Die Entrichtung der Abgabe im Wege des Abrechnungsverfahrens (Abs. 1 unter a)
findet für die vom Reiche oder einem Bundesstaate betriebenen Beförderungsunternehn ungen
und für die auf Antrag nach & 19 zu diesem Verfahren zugelassenen privaten Beförderungs-
unternehmungen nach Maßgabe des 720, die Entrichtung der Abgabe im Wege der Einzel-
versteuerung (Abs. 1 unter b) in allen übrigen Fällen nach Maßgabe der #§8.21 bis 25 statt.
(3) Im Falle der Abrechnung erfolgt die Entrichtung der Abgabe jeweilig für die im Laufe
eines Kalendermonats abgelieferten Güter. Für Reichs= und Staatsbetriebe können mit Zu-
stimmung der zuständigen obersten Landesfinanzbehörde der Zeitraum, für den, und die Güter,
über die abgerechnet werden soll, auch in anderer Weise ahzegrenzt, der Abrechnungszeitraum
darf jedoch auf nicht länger als sechs Monate festgesetzt werden. Privaten Beförderungsunter-
nehmungen kann auf Antrag von der Oberbehörde gestattet werden, für die in ihrem Betrieb
im Laufe eines Vierteljahrs abgerechneten Güter die Abgabe bis zum 20. des auf den Schluß
des Vierteljahrs solgenden Monats zu entrichten. In den in den Sätzen 2, 3 bezeichneten Fällen
sind auf die zu entrichtende Abgabe nach näherer Bestimmung der genehmigenden Behörde
monatliche Abschlagszahlungen zu leisten. Die Leistung der Abschlagszahlungen hat unter Vor-
legung von Lieferscheinen in doppelter Ausfertigung zu erfolgen.
(64) Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, im Falle besonderen Bedürfnisses
unter Anordnung von Überwachungsmaßnahmen für den Abrechnungsverkehr Ausnahmen.
von den Vorschriften im Abs. 3, unbeschadet der Verpflichtung zur Leistung monatlicher Abschlags-
zahlungen, zuzulassen.
*. 19.
C) Die Genehmigung zur Entrichtung der Abgabe im Abrechnungsverfahren (§ 18 Abs. 1
unter a) ist nur solchen privaten Beförderungsunternehmungen zu erteilen, die im Inland eine
geschäftliche Niederlassung besitzen oder in Ermangelung einer solchen einen geeigneter, für die
Erfüllung ihrer steuerlichen Verpflichtungen haftenden, im Inland wohnhaften Vertreter
bestellen. Privatschiffern ist die Zulassung zum Abrechnungsverfahren nur zu gestatten, wenn
sie einen solchen Vertreter bestellen; in diesem Falle kann die Zulassung für sämtliche von ihnen
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6. Abrun-
dung der
Stener=
beträge.
7. Bestere-
rungsarten.
8. Abrech-
nungs-
verfahren.
a) Genehmi-
gung für pri-
vate Beförde-
rungsunter-
nehmungen.