Volltext : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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rats  für  Rechnungswesen  verteilt  am  Schlusse  des  Rechnungsjahrs  diesen  Gesamtbetrag  auf  die
einzelnen  Bundesstaaten  nach  dem  Verhältnis  der  diesen  in  dem  gleichen  Rechnungsjahre  zufließenden
  Verwaltungskost  gütung  für  den  Frachturkundenstempel.

(2)  Den  Bundesstaaten  steht  es  frei,  im  Laufe  des  Rechnungsjahrs  bei  den  monatlichen
und  vierteljährlichen  Abrechnungen  zwischen  den  Landeskassen  und  der  Reichshauptkasse  zwei
vom  Hundert  der  in  ihrem  Gebiet  aufgekommenen  Einnahme  vorläufig  zurückzubehalten.

VII.  Schlußbestimmungen.
349.
Auderungs-  Der  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  wird  ermächtigt,  die  vorstehenden  Bestimmungen,
befuzie  des  soweit  sie  die  Form  der  Erhebung  der  Abgaben  und  die  Buchführung  betreffen,  nach  Bedürfnis

ckeichev  abzuändern  oder  zu  ergänzen.