Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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Bentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamt des Innern. 
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Hu beziehen durch alle Postanstalten und Suchhandlungen zum Jahrespreise von 8.. 
Einzelne Nummern werden mit 20 Pf. für leden achtseitigen Druckbogen berechnee. 
  
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XIV. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 7. September 1917. Nr. 26. 
  
  
  
  
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Inhalte 1. sslakwesen: Crmachtioungen hie s 3. Jall, und ** Stande 
.-. . --s und in den Geschäftsbezirken der Er ämter 
2. Post= und Telegraphenwesen: Anderung der Post- «.. 
ordnungvomZllMäkzlAOO.......340 und Oberbehörben. 840 
  
1. Konsulatwesen. 
Dem mit der Vertretung des Kaiserlichen Konsuls in Beirut beauftragten Kanzlerdragoman Drubba 
ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 
6. Febrnar 1875 für den Amtsbezirk des Konsulats und für die Dauer seiner Geschäftsführung die 
Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschliezungen von Reichsangehörigen und Schutz- 
genossen einschließlich der unter deutschem Schutze befindlichen Schweizer vorzunehmen und die Geburten, 
Heiraten und Sterbesälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem mit der Vertretung des Kaiserlichen Konsuls in Aleppo beauftragten Kanzlerdragoman 
Hoffmann ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des 
Gesetzes vom 6. Februar 1875 für den Amtsbezirk des Konsulats und für die Dauer seiner Geschäfts- 
führung die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen 
und Schutzgenossen einschließlich der unter deutschem Schutze befindlichen Schweizer vorzunehmen und 
die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. · 
Dem Verweser des Kaiserlichen Konsulats in Damaskus Konsul z. D. Grafen von der Schulen- 
burg ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes 
vom 6. Februar 1875 für das Gebiet der Stadt Damaskus und für die Dauer seiner Geschäfts- 
führung die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen 
und Schutzgenossen einschließlich der unter deutschem Schutze befindlichen Schweizer vorzunehmen und 
die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
	        
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