Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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2. Militärwesen. 
Bekanntmachung. 
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 12 Nr. 1 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 
13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) beschlossen, daß vom 1. September 1917 ab die Vergütung 
für Vorspann und Spanndienste auf Grund des nachstehenden Tarifs erfolgt. 
Berlin, den 21. September 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Dr. Helfferich. 
Tarif der Vorspannnergütungssätze nach dem RKriegsleistungsgesetze. 
Die Vergütung für Vorspann und Spanndienste für Kriegszwecke (§ 3 Ziffer 3, § 12 des 
Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 — Reichs-Gesetzbl. S. 129 —) erfolgt vom 
1. September 1917 ab tageweise zu nachstehenden Sätzen, je nachdem Vorspann und Spanndienste 
mit Pferden beziehungsweise mit Ochsen oder Kühen geleistet sind. 
1. Vergltung für Vorspann und Spanndienste mit Pferden oder Maultieren. 
4. 
Von dem Unterschiede zwischen 
3. Spalte 1 und 3 entfallen auf 
Vergütungssätze für 
  
     
              
     
1. 2. 5 
ein mit einem Pferde oder ein mit zwei Pferden oder 
aultier bespanntes auliieren bespanntes 
Fuhrwerk mit Führer Fuhrwerk mil Führer 
Mart « 
— 24 — 9 — 2 
. · 
jedes weitere Pferd oder I 
den Wagen den Führer 
     
Pfennig Mark 
        
   
Pfennig · Mark 1 Pfennig 
          
Mark Pfennig! Marl. Pfennig 
50 
  
50 3 
  
2. Bergütung für Vorspann und Spanndienste mit Ochsen, Kühen oder Eseln. 
  
  
  
  
  
     
   
      
  
  
  
Vergütungssätze für 5 
- — —- —--————Voudemumckichiede 
1. 2. 3. 4NKzwischen Spalte 1 und 2 
ein mit ein nit jede weiterel oder a entfallen 
Ochi einer. Ku — zwei Kühen ieden Kuh oderr 
einem Ochsen # o etem zwei Ochsen zwei feln weiteren rärben, auf den auf den 
bespanntes Fuhrwerk mit bespanntes Fuhrwerk mit Ochsen weikeren Wagen Führer 
Führer Führer **2½22 Esel 
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12 — 10 50 18. 15— 6 — 4 o 2 50 3 50 
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