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Bei Feststellung der Vergütung wird der Tag von Mitternacht zu Mitternacht gerechnet mit
der Maßgabe, daß bei einer Leistung von mehr als zwölf Stunden innerhalb desselben Tages ein
Zuschuß in Höhe der Hälfte des Tagessatzes gewährt wird, soweit Führer und Zugtiere nicht gemäß
*W 122 und Ziffer I, 57 der Ausführungsverordnung frei einquartiert und verpflegt werden. Wird der
Vorspann nur einen halben Tag — sechs Stunden — oder darunter in Anspruch genommen, so ist
die Hälfte des Tagessatzes zahlbar. « ,· ,
D« fRUhe-, 8 #blan“ sind bei fortgesetzter Vorspannleistung ohne Rückkehr in die Heimat
wie Arbeitstage zu vergüten, wenn eine Bereitschaft zur Dienstleistung bescheinigt wird. «
Bei Gestellung bespannter Möbelwagen kann wegen des größeren Fassungsraums die Ver-
gütung für den Wagen je nach der Größe auf bis zu zehn Mark täglich erhöht werden. ç
Bei ausschliehlicher Anforderung von Führern und Wagen dr Bespannung oder eines von
beiden allein hat der vorstehende Tarif keine Anwendung zu finden (§ 13 des Kriegsleistungsgesetzes).
3. Zoll= und Steuer wesen.
Bekanntmachung
des Reichskanzlers über den Annahmewert der Stücke und Schuldbuchforderungen der
7. Kriegsanleihe des Deutschen Reichs sowie der Zwischenscheine für solche Kriegs-
anleihestücke bei der Entrichtung der Kriegssteuer.
Gemäß 8§ 32 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 561) wird der
Grundkurs — berechnet für einen Zinsenlauf vom 1. Juli 1917 ab —, zu dem die auslosbaren
vierundeinhalbprozentigen Schatzanweisungen der siebenten Kriegsanleihe des Deutschen Reichs bei der
Entrichtung der außerordentlichen Kriegsabgabe an Zahlungs Statt anzunehmen sind, auf 100 .K für
je 100 Nennwert festgesetzt. Für die Verechnung des Annahmewerts der genannten Schatz=
anweisungen wie der anderen Kriegsanleihewerte wird nach § 36 Abs. 1 Satz 3 der Kriegssteuer-
Ausführungsbestimmungen (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1916 S. 469) der auf die Zeit vom
1. Juli 1917 bis zum Beginne des Zinsenlaufs der mitübergebenen Zinsscheine entfallende Zinsen-
betrag vom Kurswert abgezogen, da in dem Annahmewerte bereits die Verzinsung der Kriegsabgabe
vom 1. Juli 1917 ab (§5 31 Abs. 3 des Gesetzes) berücksichtigt ist.
Die Wet auslosbaren Schatzanweisungen der siebenten Kriegsanleihe mit
Zinsenlaus vom 1. Januar 1918 ab sind daher zum Annahmewerte von 97,15 .K, die fünfprozentigen
Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen der siebenten Kriegsanleihe mit Zinsenlauf vom
1. April 1918 ab zum Annahmewerte von 96,25 K für je 100 X. Nennwert bei Entrichtung der
Kriegsabgabe an Zahlungs Statt anzunehmen.
Die vom Reichsbankdirektorium ausgestellten Zwischenscheine sind zu demselben Annahme-
wert anzunehmen, wie die Anleihestücke selbst, die Zwischenscheine zu den Reichsschatzanweisungen der
siebenten Kriegsanleihe also zu 97.75. K, die zu den Reichsschuldverschreibungen der siebenten Kriegs-
anleihe zu 96,25 K für je 100 K Nennwert.
Auf die buchmäßige Behandlung der angenommenen auslosbaren vierundeinhalbprozentigen
Schatzanweisungen der siebenten Kriegsanleihe und der Zwischenscheine zu solchen sowie auf die Ver-
rechnung der von den Annahmestellen ausgestellten Bescheinigungen über die Annahme solcher Stücke
und Zwischenscheine finden Abs. 2 und 3 meiner Bekanntmachung vom 19. März 1917 (Zentralblatt
für das Deutsche Reich S. 104) über die buchmäßige Behandlung der angenommenen Schatzanweisungen,
Zwischenscheine und Bescheinigungen der sechsten Kriegsanleihe Anwendung. Einer Trennung der Schatz-
anweisungen usw. der siebenten Kriegsanleihe von denen der sechsten Kriegsanleihe bedarf es dabei nicht.
Berlin, den 26. September 1917.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Jahn.