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bei der Meldung zur Prüfung B.
der Nachweis der erfolgreichen Betheiligung an den unteren Kursen des Seminars für
neuere Sprachen; außerdem
bei der Meldung sowohl zur Prüfung A. als zur Prüfung B.
der Nachweis mit Erfolg betriebener philosophischer Studien, zum mindesten des Besuchs
von Vorlesungen über Logik und Psychologie.
In Ausnahmsfällen kann auch der Nachweis über die Erfüllung des einen oder
anderen dieser Erfordernisse erst in dem der Vorprüfung folgenden Semester gestattet
werden; das Prüfungszeugniß wird aber in diesem Falle so lange zurückbehalten.
Ueber die Zulassung zu der Vorprüfung wird in einer Sitzung entschieden, zu
welcher die Lehrer beider Seminarien zusammentreten.
S. 4.
Gegenstände der Vorprüfung.
Die Vorprüfung A. erstreckt sich auf deutsche Grammatik (so lange deutsche Sprache
nicht ein Prüfungsfach des realistischen Professorats-Examens mathematisch-naturwissenschaftlicher
Richtung bildet,) französische und englische Sprache.
Die Vorprüfung B. erstreckt sich auf Arithmetik und Algebra, Planimetrie, Stereometrie
und ebene Trigonometrie.
Hinsichtlich des Umfangs der Kenntnisse, welche die Vorprüfung in den einzelnen
Fächern verlangt, sind maßgebend die Bestimmungen des §. 3 c. und l. der Prüfungsordnung
vom 20. Juli 1864, wobei die Forderungen des §. 3 c. annähernd auch für das
Englische gelten. .
S. 5.
Anordnung der Vorprüfung.
Jede der beiden Vorprüfungen zerfällt in eine schriftliche und eine mündliche, und
wird an zwei aufeinanderfolgenden Tagen abgehalten.
Die schriftliche Vorprüfung A. besteht im Niederschreiben eines französischen und
englischen Diktats, und in der Uebersetzung deutscher Themen ins Französische und Englische.
Die mündliche Vorprüfung A. besteht in mündlichem Vortrag und Uebersetzung
eines französischen und eines englischen Lesestücks, und in einer Prüfung in neuhochdeutscher
Grammatik.