Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Forderung

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648  Der  Unternehmer  eines  Bauwerkes
oder  eines  einzelnen  Teiles  eines  Bauwerkes
  kann  für  seine  F.  aus  dem

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Werkvertrage  die  Einräumung  einer
Sicherungshypothek  an  dem  Baugrundstücke

  des  Bestellers  verlangen.  Jst
das  Werk  noch  nicht  oollendet,  so  kann

er  die  Einräumung  der  Sicherungshypothek
  für  einen  der  geleisteten
Arbeit  entsprechenden  Teil  der  Vergütung
  und  für  die  in  der  Vergütung

nicht  inbegriffenen  Auslagen  verlangen.

651.

Förderung.
Gesellschaft.

Durch  den  Gesellschaftsvertrag  verpflichten

  sich  die  Gesellschafter  gegenseitig,
  die  Erreichung  eines  gemeinsamen
  Zweckes  in  der  durch  den
Vertrag  bestimmten  Weise  zu  fördern,
insbesondere  die  vereinbarten  Beiträge
zu  leisten.

Volljährigkeit.

Die  Volljährigkeitserklärung  soll  nur

erfolgen,  wenn  sie  das  Beste  des
Minderjährigen  befördert.

Form.
Anweisung.

Die  Annahme  einer  Anweisung  erfolgt
  durch  einen  schriftlichen  Bermerk

auf  der  Anweisung.
Die  Übertragungserklärung  bezüglich

einer  Anweisung  bedarf  der  schriftlichen
  F.  Zur  Ubertragung  ist  die

Aushändigung  der  Anweisung  an  den
Dritten  erforderlich.

Bürgschaft.
Zur  Gültigkeit  des  Bürgschaftsvertrags

ist  schriftliche  Erteilung  der  Bürgschaftserklärung
  erforderlich.  Soweit
der  Bürge  die  Hauptverbindlichkeit
erfüllt,  wird  der  Mangel  der  F.  geheilt.


Dienstvertrag.

Bei  der  Beendigung  eines  dauernden

Ehmeke,  Wörterbuch  des  Bürgerl.  Gesegzbuches.

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Form
Dienstverhältnisses  kann  der  Verpflichtete
  von  dem  anderen  Teile  ein
schriftliches  Zeugnis  über  das  Dienstverhältnis
  und  dessen  Dauer  fordern.
Das  Zeugnis  ist  auf  Verlangen  auf
die  Leistungen  und  die  Führung  im
Dienste  zu  erstrecken.

Ehe.

Der  Eheschließung  soll  ein  Aufgebot
vorhergehen.  Das  Aufgebot  verliert
seine  Kraft,  wenn  die  Ehe  nicht  binnen
sechs  Monaten  nach  der  Vollziehung
des  Aufgebots  geschlossen  wird.

Das  Aufgebot  darf  unterbleiben,
wenn  die  lebensgefährliche  Erkrankung
eines  der  Verlobten  den  Aufschub  der
Eheschließung  nicht  gestattet.

Von  dem  Aufgebote  kann  Befreiung
  bewilligt  werden.  1322.
Die  Ehe  wird  dadurch  geschlossen,
daß  die  Verlobten  vor  einem  Standesbeamten
  persönlich  und  bei  gleichzeitiger
  Anwesenheit  erklären,  die  Ehe
mit  einander  eingehen  zu  wollen.
Der  Standesbeamte  muß  zur  Entgegennahme
  der  Erklärungen  bereit
fein.

Die  Erklärungen  können  nicht

unter  einer  Bedingung  oder  einer
Zeitbestimmung  abgegeben  werden.
1319,  1324.
Der  Standesbeamte  soll  bei  der  Eheschließung
  in  Gegenwart  von  zwei
Zeugen  an  die  Verlobten  einzeln  und
nach  einander  die  Frage  richten,  ob
sie  die  Ehe  mit  einander  eingehen
wollen,  und,  nachdem  die  Verlobten
die  Frage  bejaht  haben,  aussprechen,
daß  sie  kraft  dieses  G.  nunmehr  rechtmäßig
  verbundene  Eheleute  seien.

Als  Zeugen  sollen  Personen,  die
der  bürgerlichen  Ehrenrechte  für  verlustig
  erklärt  sind,  während  der  Zeit,
für  welche  die  Aberkennung  der  Ehrenrechte
  erfolgt  ist,  sowie  Minderjährige
nicht  zugezogen  werden.  Persenen,

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