Metadata : Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

Polizei  (VI.  Verordnung  —  VII.  Strafverfügungen)  123

 

setzten  Behörde  zu  konstatieren;  das  preuß.  Recht
verlangt  weitreichend  eine  ausdrückliche  Bezugnahme
  auf  die  die  Delegation  enthaltenden  Gesetzesstellen
  und  die  Bezeichnung  als  „Polizeiverordnung".
  In  Bayern  und  Baden  sind  ortsund
  distrikts--,  bezw.  bezirkspolizeiliche  Vorschriften
  mit  dem  Nachweise  der  geschehenen  Bekanntmachung
  in  beglaubigter  Ausfertigung  den  Gerichten
  mitzuteilen.

5*5  7.  Aufhebung.  Pol  V  können  zunächst,  wie
Gesetze  überhaupt,  dadurch  beseitigt  werden,  daß
in  ihrem  Bezirke  eine  neue,  inhaltlich  widersprechende
  Rechtsnorm  in  Kraft  tritt,  mag  dieselbe
ein  Reichs=  oder  Landesgesetz,  die  Verordnung
einer  übergeordneten  PolBehörde  oder  eine  neue
Pol  V  derjenigen  Behäörde  selbst  sein,  welche  die
aufzuhebende  erlassen  hat.  Darüber  hinaus  aber
unterliegen  die  Pol  V  nach  ihrer  formalen  Natur
als  Verwkte  einer  Außerkraftsetzung  im  Wege
der  behördlichen  Aufsicht  durch  eine  vorgesetzte
Pol  Behörde,  sei  es  aus  Gründen  des  verletzten
Rechts,  oder  auch  der  Zweckmäßigkeit.  Gemeindebehörden
  gegenüber  ist  in  einzelnen  Rechten  die
Aufhebung  auf  den  Grund  der  Rechtswidrigkeit
beschränkt  (vgl.  z.  B.  für  Elsaß-Lothringen:  Bruck
S  19  N.  3).  Nach  neuestem  württembergischen
Recht  kann  die  Gemeinde  bei  besonderem  berechtigten
  Interesse  Rechtsbeschwerde  an  den  Verw-Gerichtshof
  erheben,  wenn  ihre  ortspolizeiliche
Vorschrift  speziell  „wegen  Ungesetzlichkeit  ihrer  Erlassung“
  außer  Wirksamkeit  gesetzt  ist  (a  195  Abs  2
Nr.  3  Gem  v.  28.  7.  06  mit  a  56  Pol  St  GB).

5  8.  Kontrollen.  Die  Nachprüfung  einer  erlassenen
  Pol  V  ist  entweder  eine  Rechtskontrolle,
die  Frage  der  Rechtsgültigkeit  derselben  beantwortend,
  oder  eine  Verwf#Kontrolle,  welche  auch
die  Notwendigkeit  und  Zweckmäßigkeit  derselben
in  Betracht  zu  ziehen  hat.  Sie  ist  ferner  eine  direkte,
  in  ihren  Wirkungen  unmittelbar  die  Verordnung
  ergreifende,  oder  eine  indirekte,  welche
sich  auf  einen  einzelnen  Fall  beschränkt,  der
nach  der  Verordnung  beurteilt  werden  soll.

Hiernach  ist

1.  Die  Kontrolle  des  Strafrichters,  der  auf
Grund  der  Verordnung  eine  Strafe  verhängen  soll,
eine  indirekte,  die  über  die  Freisprechung  des  Angeklagten
  hinaus  die  Verordnung  als  solche  unberührt
  läßt.  Daß  sie  auch  eine  bloße  Rechtskontrolle
sein  darf,  wird  vielfach  (Bayern  a  15,  Baden  8  24
Abs2)  und  auch  in  Preußen  (*17  Pol  G  v.  11.  3.  50;
vgl.  dazu  Art.  „Polizeiliche  Verfügungen“  9
Nr.  3d)  besonders  hervorgehoben.

2.  Ergeht  auf  Grund  der  Verordnung  eine  polizeiliche
  Verfügung  im  Einzelfalle  z.  B.  zur  Verhinderung
  oder  Beseitigung  eines  verordnungswidrigen
  Zustandes,  so  kann  dieselbe  mit  den
Rechtsmitteln  der  Beschwerde  oder  verwaltungsgerichtlichen
  Klage  (N8  Polizeiliche  Verfügungen!
auch  aus  Gründen  angefochten  werden,  welche
sich  gegen  die  Rechtmäßigkeit  oder  Zweckmäßigkeit
der  Verordnung  selbst  als  ihrer  Grundlage  richten.

Beschwerdeverfahren  erörtert  werden,  während
der  Verw’  Richter  auf  die  Rechtskontrolle  be- 



Beiderlei  Gründe  können  regelmäßig  im

schränkt  ist.  Der  Erfolg  des  Angriffs  ist  auch

hier  unmittelbar  nur  eine  Beseitigung  der  Verfügung,

  nicht  aber  der  Verordnung  im  ganzen.
3.  Die  direkte  Verw  Kontrolle  wird,  sei  es  von

Amtswegen,  sei  es  auf  Beschwerde  von  der  dazu

berufenen  vorgesetzten  Behörde  nach  Maßgabe
von  #  7  ausgeübt.

Literatur:  Schutzgebiete:  Sassen,  Das
Gesetzgebungs=  und  VBfRecht  in  den  deutschen  Kolonien,  in
Zorn  und  Stier-Somlos  Abhandlungen  V,  2,  87  ff.  —
Preußen:  Rosin,  Das  PolBRecht  in  Preußen
(unter  Heranziehung  der  süddeutschen  Pol  StGB),  2.  Aufl.,
1895.  Ferner  die  beiden  Kommentare  von  Friedrichs
zum  Pol  und  zum  L0,  1911  und  1910;  Wolf,  Die
Gesetzgebung  über  das  P  in  Preußen,  10910.  Art.  „Polizeiverordnung“
  in  Bitters  Handwörterbuch.  Reform:
Abg.-Haus  1011,  Drucks.  Nr.  674  (Antrag  Schiffer:  Popu.
larklage  beim  O#  auf  Rechtsungültigkeit  von  Pol  B;  Berjährung
  solcher  binnen  25  Jahren);  dazu  Schultzen.
stein  in  DI3  1911,  Sp.  889,  sowie  auch  S#tBerichte  d.
RT  284,  S  1211  C,  1261  D  unb  zu  einem  neuen  Antrag
Schiffer  betr.  „Sammlung  und  ESichtung“  des  vorhandenen
Rechtsstoffes:  Koffka  in  der  DJd3  1012,  Sp.  1434.  —
Bayern:  v.  Seydel--Graßmann,  Staatsr.  d.
Kar.  Bayern,  im  H##d.  öff.  R.  (1903)  S  136  ff,  256  ff.
v.  Riedel--  Sutner,  Kommentar  zum  PolstE#
(1903)  (dazu  7.  Aufl.  1907);  Sutner,  Königreich  Bayern
in  Scholz-Stork,  Bibliothek  des  öff.  R.  11  (1909),  108  ff,
Fischer,  Lexikon  des  in  Bayern  geltenden  Verwaltungs.
usw.  Rechts  (1,  1910),  S  465/6.  —  Sachsen:  Otto
Mayer,  Staatsrecht  d.  Kagr.  Sachsen,  (1909),  G  180
n.  10,  292;  Krenkel,  Das  PBR  in  Sachjen,  Dissertation,
  1905;  v.  d.  Mosel  (1912)  Art.  „Polizeigewalt“  II.
—  Württemberg:  Göz,  Staatsr.  d.  Kar.  Württ.
1908,  217;  Schicker,  Kommentar  zum  Pol  St  GB  (1907);
Michel,  Komm.  z.  Gem  O  (ldog).  —  Baden:  Thoma,
Der  PolBefehl  in  Baden  (10906),  bes.  S  325  ff;  Schlusser.
Müller,  Das  bad.  PolStrafrecht  (1908).  —  Hessen:
van  Calker,  Staatsr.  d.  Großh.  Hessen  19183,  S  168  ff.
—  Elsaß-Lothringen:  Bruck,  Berfassungs-  und
Verwecht  v.  E.-L.  II  (1909),  147  ff.  —  Ueber  Ungültigkeitsgründe
  auch  von  Pol  V  val.  neuestens  das  im  Literaturverzeichnis
  zum  Art.  „Polizeiliche  Berfügungen“  angeführte
Buch  von  Walter  Jellinek.  Nosin.

VII.  polizeiliche  Strafverfügungen

5  1.  Begriff  und  Normen.  142.  Umfang  der  polizeilichen
  Befugnisse.  1.  Materien.  2.  Strafen.  3.  Behörden.
  4.  Delinquenten.  #1  3.  Berfahren  der  Polizeibehörden.
  1.  Vorbereitung.  2.  Inhalt.  3.  Bekanntmachung.
4.  Listen  und  Akten.  4  4.  Rechtsbehelfe  gegen
polizciliche  Strafverfügungen.  1.  Antrag  auf  gerichtliche
Entscheidung.  2.  Beschwerde.  §  5.  Wirkung  einer  polizeilichen
  Strafverfügung.  1.  Unterbrechung  der  Verjährung.
  2.  Vollstreckung.  3.  Verbrauch  der  Strafklage.
4.  Rechtshängigkeit.

#  1.  Begriff  und  Normen.  Unter  einer  pol.
Straf  Vfig#  versteht  man  die  Verfügung  einer  Pol-Behörde,
  durch  welche  dieselbe  kraft  gesetzlicher
Ermächtigung  in  geringfügigen  Straffällen  unter
Vorbehalt  des  Rechtswegs  eine  öffentliche  Strafe
verhängt.  Ihrer  rechtlichen  Natur  nach  ist  die  pol.
Straf  Vfg  ein  bedingtes  Strafurteil  (RGSt  28,
141;  36,  314;  dagegen  Levis  339  ff:  „Urteilsvorschlag“);
  bei  ihrem  Erlaß  fungiert  die  Pol  Behörde
ausnahmsweise  in  richterlicher  Eigenschaft.  Dadurch
  unterscheidet  sich  die  pol.  Straf  Vig  einerseits