Polizei (VI. Verordnung — VII. Strafverfügungen) 123
setzten Behörde zu konstatieren; das preuß. Recht
verlangt weitreichend eine ausdrückliche Bezugnahme
auf die die Delegation enthaltenden Gesetzesstellen
und die Bezeichnung als „Polizeiverordnung".
In Bayern und Baden sind ortsund
distrikts--, bezw. bezirkspolizeiliche Vorschriften
mit dem Nachweise der geschehenen Bekanntmachung
in beglaubigter Ausfertigung den Gerichten
mitzuteilen.
5*5 7. Aufhebung. Pol V können zunächst, wie
Gesetze überhaupt, dadurch beseitigt werden, daß
in ihrem Bezirke eine neue, inhaltlich widersprechende
Rechtsnorm in Kraft tritt, mag dieselbe
ein Reichs= oder Landesgesetz, die Verordnung
einer übergeordneten PolBehörde oder eine neue
Pol V derjenigen Behäörde selbst sein, welche die
aufzuhebende erlassen hat. Darüber hinaus aber
unterliegen die Pol V nach ihrer formalen Natur
als Verwkte einer Außerkraftsetzung im Wege
der behördlichen Aufsicht durch eine vorgesetzte
Pol Behörde, sei es aus Gründen des verletzten
Rechts, oder auch der Zweckmäßigkeit. Gemeindebehörden
gegenüber ist in einzelnen Rechten die
Aufhebung auf den Grund der Rechtswidrigkeit
beschränkt (vgl. z. B. für Elsaß-Lothringen: Bruck
S 19 N. 3). Nach neuestem württembergischen
Recht kann die Gemeinde bei besonderem berechtigten
Interesse Rechtsbeschwerde an den Verw-Gerichtshof
erheben, wenn ihre ortspolizeiliche
Vorschrift speziell „wegen Ungesetzlichkeit ihrer Erlassung“
außer Wirksamkeit gesetzt ist (a 195 Abs 2
Nr. 3 Gem v. 28. 7. 06 mit a 56 Pol St GB).
5 8. Kontrollen. Die Nachprüfung einer erlassenen
Pol V ist entweder eine Rechtskontrolle,
die Frage der Rechtsgültigkeit derselben beantwortend,
oder eine Verwf#Kontrolle, welche auch
die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit derselben
in Betracht zu ziehen hat. Sie ist ferner eine direkte,
in ihren Wirkungen unmittelbar die Verordnung
ergreifende, oder eine indirekte, welche
sich auf einen einzelnen Fall beschränkt, der
nach der Verordnung beurteilt werden soll.
Hiernach ist
1. Die Kontrolle des Strafrichters, der auf
Grund der Verordnung eine Strafe verhängen soll,
eine indirekte, die über die Freisprechung des Angeklagten
hinaus die Verordnung als solche unberührt
läßt. Daß sie auch eine bloße Rechtskontrolle
sein darf, wird vielfach (Bayern a 15, Baden 8 24
Abs2) und auch in Preußen (*17 Pol G v. 11. 3. 50;
vgl. dazu Art. „Polizeiliche Verfügungen“ 9
Nr. 3d) besonders hervorgehoben.
2. Ergeht auf Grund der Verordnung eine polizeiliche
Verfügung im Einzelfalle z. B. zur Verhinderung
oder Beseitigung eines verordnungswidrigen
Zustandes, so kann dieselbe mit den
Rechtsmitteln der Beschwerde oder verwaltungsgerichtlichen
Klage (N8 Polizeiliche Verfügungen!
auch aus Gründen angefochten werden, welche
sich gegen die Rechtmäßigkeit oder Zweckmäßigkeit
der Verordnung selbst als ihrer Grundlage richten.
Beschwerdeverfahren erörtert werden, während
der Verw’ Richter auf die Rechtskontrolle be-
Beiderlei Gründe können regelmäßig im
schränkt ist. Der Erfolg des Angriffs ist auch
hier unmittelbar nur eine Beseitigung der Verfügung,
nicht aber der Verordnung im ganzen.
3. Die direkte Verw Kontrolle wird, sei es von
Amtswegen, sei es auf Beschwerde von der dazu
berufenen vorgesetzten Behörde nach Maßgabe
von # 7 ausgeübt.
Literatur: Schutzgebiete: Sassen, Das
Gesetzgebungs= und VBfRecht in den deutschen Kolonien, in
Zorn und Stier-Somlos Abhandlungen V, 2, 87 ff. —
Preußen: Rosin, Das PolBRecht in Preußen
(unter Heranziehung der süddeutschen Pol StGB), 2. Aufl.,
1895. Ferner die beiden Kommentare von Friedrichs
zum Pol und zum L0, 1911 und 1910; Wolf, Die
Gesetzgebung über das P in Preußen, 10910. Art. „Polizeiverordnung“
in Bitters Handwörterbuch. Reform:
Abg.-Haus 1011, Drucks. Nr. 674 (Antrag Schiffer: Popu.
larklage beim O# auf Rechtsungültigkeit von Pol B; Berjährung
solcher binnen 25 Jahren); dazu Schultzen.
stein in DI3 1911, Sp. 889, sowie auch S#tBerichte d.
RT 284, S 1211 C, 1261 D unb zu einem neuen Antrag
Schiffer betr. „Sammlung und ESichtung“ des vorhandenen
Rechtsstoffes: Koffka in der DJd3 1012, Sp. 1434. —
Bayern: v. Seydel--Graßmann, Staatsr. d.
Kar. Bayern, im H##d. öff. R. (1903) S 136 ff, 256 ff.
v. Riedel-- Sutner, Kommentar zum PolstE#
(1903) (dazu 7. Aufl. 1907); Sutner, Königreich Bayern
in Scholz-Stork, Bibliothek des öff. R. 11 (1909), 108 ff,
Fischer, Lexikon des in Bayern geltenden Verwaltungs.
usw. Rechts (1, 1910), S 465/6. — Sachsen: Otto
Mayer, Staatsrecht d. Kagr. Sachsen, (1909), G 180
n. 10, 292; Krenkel, Das PBR in Sachjen, Dissertation,
1905; v. d. Mosel (1912) Art. „Polizeigewalt“ II.
— Württemberg: Göz, Staatsr. d. Kar. Württ.
1908, 217; Schicker, Kommentar zum Pol St GB (1907);
Michel, Komm. z. Gem O (ldog). — Baden: Thoma,
Der PolBefehl in Baden (10906), bes. S 325 ff; Schlusser.
Müller, Das bad. PolStrafrecht (1908). — Hessen:
van Calker, Staatsr. d. Großh. Hessen 19183, S 168 ff.
— Elsaß-Lothringen: Bruck, Berfassungs- und
Verwecht v. E.-L. II (1909), 147 ff. — Ueber Ungültigkeitsgründe
auch von Pol V val. neuestens das im Literaturverzeichnis
zum Art. „Polizeiliche Berfügungen“ angeführte
Buch von Walter Jellinek. Nosin.
VII. polizeiliche Strafverfügungen
5 1. Begriff und Normen. 142. Umfang der polizeilichen
Befugnisse. 1. Materien. 2. Strafen. 3. Behörden.
4. Delinquenten. #1 3. Berfahren der Polizeibehörden.
1. Vorbereitung. 2. Inhalt. 3. Bekanntmachung.
4. Listen und Akten. 4 4. Rechtsbehelfe gegen
polizciliche Strafverfügungen. 1. Antrag auf gerichtliche
Entscheidung. 2. Beschwerde. § 5. Wirkung einer polizeilichen
Strafverfügung. 1. Unterbrechung der Verjährung.
2. Vollstreckung. 3. Verbrauch der Strafklage.
4. Rechtshängigkeit.
# 1. Begriff und Normen. Unter einer pol.
Straf Vfig# versteht man die Verfügung einer Pol-Behörde,
durch welche dieselbe kraft gesetzlicher
Ermächtigung in geringfügigen Straffällen unter
Vorbehalt des Rechtswegs eine öffentliche Strafe
verhängt. Ihrer rechtlichen Natur nach ist die pol.
Straf Vfg ein bedingtes Strafurteil (RGSt 28,
141; 36, 314; dagegen Levis 339 ff: „Urteilsvorschlag“);
bei ihrem Erlaß fungiert die Pol Behörde
ausnahmsweise in richterlicher Eigenschaft. Dadurch
unterscheidet sich die pol. Straf Vig einerseits