Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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Gesetz
vom  5.  November  1879,
die  Ausdehnung  des  esebes  vom  26.  Juni  1856  auf  die  Anlegung,
Verlegung  und  Erweiterung  von  Gottesäckern  betreffend.

Wir  geinrich  der  Vierzehnte  von  Golles  Gnaden  jüngerer  Cinie  regierender
Fürst  Neuß,  Graf  und  Herr  von  Plauen,  Herr  zu  Greiz,  Kranichseld,  Gera,  Schleiz  und
Lobenstein  rc.  ic.

verordnen  hiermit  unter  Zustimmung  des  Landtags:

Das  Geseh  vom  26.  Juni  1856,  die  Enteignung  für  bauvolizeiliche
Zwecke  betreffend,  wird  auf  die  Anlegung,  Verlegung  und  Erweiterung
von  Gottesäckern  ausgedehnt.

Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  Beidrückung  Unseres
Fürstlichen  Insiegels.

Schloß  Osterstein,  den  5.  November  1879.

ie  Heinrich  XIV.
Dr.  E.  v.  Beulwitz.  Dr.  Vollert.  Engelhardt.