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Gesetz
vom 5. November 1879,
die Ausdehnung des esebes vom 26. Juni 1856 auf die Anlegung,
Verlegung und Erweiterung von Gottesäckern betreffend.
Wir geinrich der Vierzehnte von Golles Gnaden jüngerer Cinie regierender
Fürst Neuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichseld, Gera, Schleiz und
Lobenstein rc. ic.
verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags:
Das Geseh vom 26. Juni 1856, die Enteignung für bauvolizeiliche
Zwecke betreffend, wird auf die Anlegung, Verlegung und Erweiterung
von Gottesäckern ausgedehnt.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres
Fürstlichen Insiegels.
Schloß Osterstein, den 5. November 1879.
ie Heinrich XIV.
Dr. E. v. Beulwitz. Dr. Vollert. Engelhardt.