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Art. 53.
Die Veranlassung eines Andern zu einem Verbrechen oder zu dessen
Ausführung, mögen jene durch Gewalt, Drohung, Befehl, Auftrag, Versprechen
oder Geben einer Belohnung, durch Ueberredung oder andere vorsäbliche
Einwirkungen auf die Willenébestimmung Stakt gesunden haben,
ist Anstiftung.
Die mittelst Erregung oder Benutzung eines Irrthums vorsählich bewirkte
Veranlassung eines Andern zu einer Handlung, welche letzterem
ohne diesen Irrthum als ein Berbrechen nberhaupt oder alsê ein schwereres
Verbrechen zuzurechnen sein würde, wird der Ansliftung gleich geachtet.
Art. 54.
Ist es in Folge der Anstiftung zu der ven dem Aunstifter beabsichtigten
That oder einem Versuche derselben gekommen, so teifft den Anstifter
die auf das Geschehene gesetzte Strafe.
at die Anstistung keinen Erfolg gehabt, so trifft den Anstifter die
Strafe des nicht beendigten Versucho desjenigen Verbrecheno, zu welchem
er anstiften wollte.
Nrt. 55.
Hat das Verbrechen nach den persönlichen Verhältnissen des Angestifteken
oder nach der besonderen Willengrichtung desselben eine andere strafrechtliche
Natur, als nach den Verhältnissen oder der Willenerichtung des
Unstifters, oder ist der Angestiftete bei der Ausführung des Verbrechens
weiter gegangen, als der Anstifter vermuthen konnte, so gilt für die Beurtheilung
des Anstifters dac Nämliche, was für die gleichen Fälle in Art.
45, 46 und 47 in Berreff dre Gehülfen im Verhältniß zum Urheber odet
den mehreren Urhebern bestimmt ist.
Hat sich jedoch der Anstifter des Angestifteren nur als Mittels für
seine eigenen Zwecke bedient, so richret sich die Strase des Ersteren lediglich
nach seinem Verhältnisse zur That.
Art. 56.
Isi der Anstifter aud freiem Antriebe, und zu einer Zeit, wo er dos
Vorhaben noch nicht für entdeckt oder vereitelt hielt, ernstlich bemüht gewesen,
durch Anzeige bei der Behörde, durch Zurücknahme des Auftrags,
oder auf andere geeignete Weise die Ausführung der That zu verhindern,