Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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Art.  53.

Die  Veranlassung  eines  Andern  zu  einem  Verbrechen  oder  zu  dessen
Ausführung,  mögen  jene  durch  Gewalt,  Drohung,  Befehl,  Auftrag,  Versprechen
  oder  Geben  einer  Belohnung,  durch  Ueberredung  oder  andere  vorsäbliche
  Einwirkungen  auf  die  Willenébestimmung  Stakt  gesunden  haben,
ist  Anstiftung.

Die  mittelst  Erregung  oder  Benutzung  eines  Irrthums  vorsählich  bewirkte
  Veranlassung  eines  Andern  zu  einer  Handlung,  welche  letzterem
ohne  diesen  Irrthum  als  ein  Berbrechen  nberhaupt  oder  alsê  ein  schwereres
Verbrechen  zuzurechnen  sein  würde,  wird  der  Ansliftung  gleich  geachtet.

Art.  54.

Ist  es  in  Folge  der  Anstiftung  zu  der  ven  dem  Aunstifter  beabsichtigten
  That  oder  einem  Versuche  derselben  gekommen,  so  teifft  den  Anstifter
die  auf  das  Geschehene  gesetzte  Strafe.

at  die  Anstistung  keinen  Erfolg  gehabt,  so  trifft  den  Anstifter  die
Strafe  des  nicht  beendigten  Versucho  desjenigen  Verbrecheno,  zu  welchem
er  anstiften  wollte.

Nrt.  55.

Hat  das  Verbrechen  nach  den  persönlichen  Verhältnissen  des  Angestifteken
  oder  nach  der  besonderen  Willengrichtung  desselben  eine  andere  strafrechtliche
  Natur,  als  nach  den  Verhältnissen  oder  der  Willenerichtung  des
Unstifters,  oder  ist  der  Angestiftete  bei  der  Ausführung  des  Verbrechens
weiter  gegangen,  als  der  Anstifter  vermuthen  konnte,  so  gilt  für  die  Beurtheilung
  des  Anstifters  dac  Nämliche,  was  für  die  gleichen  Fälle  in  Art.
45,  46  und  47  in  Berreff  dre  Gehülfen  im  Verhältniß  zum  Urheber  odet
den  mehreren  Urhebern  bestimmt  ist.

Hat  sich  jedoch  der  Anstifter  des  Angestifteren  nur  als  Mittels  für
seine  eigenen  Zwecke  bedient,  so  richret  sich  die  Strase  des  Ersteren  lediglich
nach  seinem  Verhältnisse  zur  That.

Art.  56.

Isi  der  Anstifter  aud  freiem  Antriebe,  und  zu  einer  Zeit,  wo  er  dos
Vorhaben  noch  nicht  für  entdeckt  oder  vereitelt  hielt,  ernstlich  bemüht  gewesen,
  durch  Anzeige  bei  der  Behörde,  durch  Zurücknahme  des  Auftrags,
oder  auf  andere  geeignete  Weise  die  Ausführung  der  That  zu  verhindern,