Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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Bundesstaaten,  welche,  ohne  einen  Wohnsitz  im  Lande  zu  haben,  innerhalb  des  Königreichs
ein  Gewerbe  im  Umherziehen  betreiben  wollen,  einen  Legitimationsschein  auszustellen.
8.  4.

Die  Ausstellung  der  Legitimationsscheine  zum  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  für
Ausländer  erfolgt  durch  die  Oberämter,  und  zwar  in  allen  Fällen  durch  dasjenige  Oberamt,
  in  dessen  Bezirk  der  Gewerbebetrieb  beabsichtigt  ist.

8.  5.

Die  Genehmigung  zu  Mitführung  von  Begleitern  wird  von  derjenigen  Behörde  ertheilt,
  welche  den  Legitimationsschein  ausgestellt  hat  oder  in  deren  Bezirk  der  um  Genehmigung
  Nachsuchende  sich  befindet  (Deutsche  Gewerbeordnung  §.  62  Abf.  2).

Namen,  Heimath,  Alter  und  Gestaltsbezeichnung  der  genehmigten  Begleiter  sind
in  den  Legitimationsschein  aufzunehmen.

S.  6.

Die  Legitimationsscheine  zum  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  sind  nach  den  beigefügten
  Formularen  A,  B,  C,  D  und  E  auf  gestempelten  Impressen  auszustellen.  Es
ist  zu  verwenden

1)  Formular  4  als  regelmäßiger  Legitimationsschein  für  die  Reichsangehörigen  überall
da,  wo  nicht  eines  der  nachgenannten  Formulare  B,  C,  D  und  E  vorgeschrieben  ist;

2)  Formular  B  für  Musik-Aufführungen,  Schaustellungen,  theatralische  Vorstellungen,
und  für  das  Darbieten  sonstiger  Lustbarkeiten  (§.  59  der  Deutschen  Gewerbeordnung)
und  zwar  sowohl  für  Reichsangehörige  als  Ausländer;

3)  Formular  C  für  jede  Art  des  von  Ausländern  im  Umherziehen  betriebenen
Gewerbes  mit  Ausnahme  der  in  Ziffer  2  dieses  Paragraphen  bezeichneten;

4)  Formular  I)  für  die  von  den  Schultheißenämtern  auszustellenden  Legitimationsscheine
  zum  Aufkauf  und  Verkauf  selbstgewonnener  Erzeugnisse  der  Jagd  und  des  Fischfangs
  (§.  58  Ziffer  1  der  Deutschen  Gewerbeordnung);

5)  Formular  E  für  die  von  den  Schultheißenämtern  auszustellenden  Legitimationsscheine
  für  den  Verkauf  selbstverfertigter  zu  den  Gegenständen  des  Wochenmarktverkehrs
gehörender  Waaren  und  für  das  nach  Landesgebrauch  hergebrachte  Anbieten  gewerblicher
Leistungen  innerhalb  des  Umkreises  von  15  Kilometern  vom  Wohnort  des  Nachsuchenden.

S.  7.

Vor  der  Ausstellung  des  Legitimationsscheines  hat  die  zuständige  Behörde  zu  prüfen,

ob  die  in  den  §§.  56  und  57  der  Deutschen  Gewerbeordnung  und  in  der  Bekanntmachung