Oberstrichterllche Entscheidungen. 165
hingewiesen werden, daß schon damals Maurenbre cher,
deutsches Privatrecht Bd. 1 § 351) Bedenken gegen eine
derartige Berechtigung geltend gemacht wurden und die
Ansicht vertreten wurde, daß das Realrecht dem Berechtigten
lediglich den Anspruch gewähre auf Schutz in
der Ausübung seiner Berechtigung ihrem vollen Umfange
nach. Eine thatsächliche Beeinträchtigung mag
zwar darin, daß ein Anderer das gleiche Gewerbe ausübt,
gefunden werden. Eine rechtliche Hinderung, seine
eigene Gerechtsame auszuüben, würde voraussetzen, daß
ein sog. privilegium exelusivum verliehen worden war
(Archiv für civ. Pr., Bd. 44 S. 174). Jedenfalls kann
nach dem heutigen Stande der Gesetzgebung in dem Realgewerbsrechte
ein derartiges Verbietungsrecht als enthalten
nicht anerkannt werden.
Mit dem schon in dem bayer. Ges. vom 30. Januar
1868, das Gewerbswesen betr., angenommenen Principe
der Gewerbefreiheit ist ein Verbietungsrecht nicht vereinbar.
Dieser Satz ist in den Motiven zu diesem Gesetze
(Verh. der K. d. Abg. 1866/69 und zwar Verh. des
besonderen Ausschusses für die Gesetze über das Gemeindewesen
2c. I. Abth.) mit aller Bestimmtheit ausgesprochen
auf S. 75, und dabei bemerkt, daß dagegen
Realrechte ohne solches Exclusivrecht der Gewerbefreiheit
nicht widersprechen und daher auch nach deren
Einführung fortbestehen können. Zugleich wird dort bei
Erörterung der Frage, ob den Realrechtsbesitzern allenfalls
eine Entschädigung zuzuerkennen sei, dem Gedanken
Ausdruck gegeben, es müsse daran festgehalten werden,
daß jedenfalls nur das Verbietungsrecht Gegenstand einer
Entschädigung sein könnte, ein solches aber schon nach
dem damaligen Stande der Gesetzgebung als mit dem
Realgewerbe in Bayern verbunden nicht anerkannt werden
könne. Aus diesem Motive ist auch die Frage der
Entschädigung verneint und hiezu bemerkt worden, daß
nach Art. 4 des Gewerbsgesetzes vom J. 1825 das We-