Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LIX. Band. (59)

Oberstrichterllche  Entscheidungen.  165

hingewiesen  werden,  daß  schon  damals  Maurenbre  cher,
deutsches  Privatrecht  Bd.  1  §  351)  Bedenken  gegen  eine
derartige  Berechtigung  geltend  gemacht  wurden  und  die
Ansicht  vertreten  wurde,  daß  das  Realrecht  dem  Berechtigten
  lediglich  den  Anspruch  gewähre  auf  Schutz  in
der  Ausübung  seiner  Berechtigung  ihrem  vollen  Umfange
  nach.  Eine  thatsächliche  Beeinträchtigung  mag
zwar  darin,  daß  ein  Anderer  das  gleiche  Gewerbe  ausübt,
  gefunden  werden.  Eine  rechtliche  Hinderung,  seine
eigene  Gerechtsame  auszuüben,  würde  voraussetzen,  daß
ein  sog.  privilegium  exelusivum  verliehen  worden  war
(Archiv  für  civ.  Pr.,  Bd.  44  S.  174).  Jedenfalls  kann
nach  dem  heutigen  Stande  der  Gesetzgebung  in  dem  Realgewerbsrechte
  ein  derartiges  Verbietungsrecht  als  enthalten
  nicht  anerkannt  werden.

Mit  dem  schon  in  dem  bayer.  Ges.  vom  30.  Januar
1868,  das  Gewerbswesen  betr.,  angenommenen  Principe
der  Gewerbefreiheit  ist  ein  Verbietungsrecht  nicht  vereinbar.
  Dieser  Satz  ist  in  den  Motiven  zu  diesem  Gesetze
  (Verh.  der  K.  d.  Abg.  1866/69  und  zwar  Verh.  des
besonderen  Ausschusses  für  die  Gesetze  über  das  Gemeindewesen
  2c.  I.  Abth.)  mit  aller  Bestimmtheit  ausgesprochen
  auf  S.  75,  und  dabei  bemerkt,  daß  dagegen
Realrechte  ohne  solches  Exclusivrecht  der  Gewerbefreiheit
  nicht  widersprechen  und  daher  auch  nach  deren
Einführung  fortbestehen  können.  Zugleich  wird  dort  bei
Erörterung  der  Frage,  ob  den  Realrechtsbesitzern  allenfalls
  eine  Entschädigung  zuzuerkennen  sei,  dem  Gedanken
Ausdruck  gegeben,  es  müsse  daran  festgehalten  werden,
daß  jedenfalls  nur  das  Verbietungsrecht  Gegenstand  einer
Entschädigung  sein  könnte,  ein  solches  aber  schon  nach
dem  damaligen  Stande  der  Gesetzgebung  als  mit  dem
Realgewerbe  in  Bayern  verbunden  nicht  anerkannt  werden
  könne.  Aus  diesem  Motive  ist  auch  die  Frage  der
Entschädigung  verneint  und  hiezu  bemerkt  worden,  daß
nach  Art.  4  des  Gewerbsgesetzes  vom  J.  1825  das  We-