Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

Auf 
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3. Post= und Telegraphenwesen. 
Bekannutmachung, 
betreffend Anderung der Postordnung vom 28. Juli 1917. 
Vom 4. November 1918. 
Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen. vom 28. Oktober 1871 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 347) wird die Postordnung vom 28. Juli 1917 wie folgt ergänzt und geändert: 
1. 
2 
0 
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2 
–— 
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*# 
.- 
Im 8 12 „Pakete“ unter III ist als zweiter Satz einzuschalten: Ebenso dürfen Wertpakete 
bis 100 .K und Wertpakete über 100 K nicht auf eine Paketkarte befördert werden. 
. Im § 14 „Wertsendungen“ unter I ist als zweiter Satz einzuschalten: 
Bei Wertpaketen wird unterschieden zwischen solchen bis 100 .44 und solchen über 
100 M. 
. In demselben 5 (14) unter Il ist an Stelle des Punktes am Schlusse des ersten Satzes 
ein Strichpunkt zu setzen und hinzuzufügen: 
bei Paketen bis 100 A hat die Angabe des Wertes in der Paketaufschrift zu 
unterbleiben. 
im § 16 „Verschluß der Pakete und Wertsendungen;: Kennzeichnung der von der Reichs- 
abgabe befreiten Pakete“ erhält der Anfang folgenden Wortlaut: 
1 Gewöhnliche, Wertpakete bis 100 ./4 sowie Einschreibpakete müssen so ver- 
schlossen sein, 
In demselben § (10) unter II ist anstatt des Wortes „Wertsendungen“ zu setzen: 
Wertbriefe sowie Wertpakete über mehr als 100 4 
In demselben § (10) unter II ist am Schlusse anstatt des Wortes „Geldsendungen“ zu setzen: 
Briefen mit Geldstücken und Geldsendungen über mehr als 100 44. 
In der Uberschrift des § 17 „Besondere Anforderungen an Verpackung und Verschluß der 
Geldsendungen.“ ist anstatt des Wortes „Geldsendungen“ zu setzen: 
Briefe mit Geldstücken und Geldsendungen über mehr als 100 .A. 
Im 8§ 30 „Zeit der Einlieferung“ unter VIll ist hinter Einschreibsendungen einzuschalten: 
„ Wertpakete bis 100 .4 
Im § 36 „Bestellung und Bestellgebühren“ unter I erhält der Anfang des letzten Unter- 
absatzes folgenden Wortlaut: 
Gewöhnliche Briefsendungen und Pakete sowie Wertpakete bis 100 4 — 
Im § 39 „An wen die Sendungen auszuhändigen sind.“ unter IV ist im zweiten Satze 
hinter „gewöhnlicher Briefsendungen“ ein Komma zu setzen. Statt der darauf folgenden 
Worte: „.und gewöhnlicher Pakete“ ist zu setzen: 
gewöhnlicher Pakete und von Wertpaketen bis 100 M, 
.In demselben § (39) unter V erhält der Aufang folgenden Wortlaut: 
v Gewöhnliche Briefsendungen, und Pakete sowie Wertpakete bis 100 M oder 
die Paketkarten, 
In demselben § (39) unter VII erhält der Anfang folgenden Wortlaut: 
vu Einschreibsendungen, Wertbriefe bis 800 K und Wertpakete über 100 bis 
800 .4 oder die zugehörigen Ablieferungsscheine und Paketkarten (§ 36, I und II) 
In demselben § (39) unter VII erhält der Unterabsatz 2 im Anfang folgenden Wortlaut: 
Sind Wertbriefe, Wertpakete über mehr als 100 .X, Einschreibsendungen 
161“
	        
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