Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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In demselben § (39) unter X erhält der Anfang folgenden Wortlaut: 
· - XWertbriefe,Wertpaketeübermehrals100.«,EinfchrcibfcndungenundPost- 
mnveifnngsbeträgesowiegcjvöhnlichePaketeundWcrtpaketebis100.«gegenRückfchein 
lö.sm§42»AbholungderSendungen«unteeristimletzteciSatzehinter,,Bkiessendungen« 
das Wort „.und“ zu streichen und dafür ein Komma zu setzen. Das Komma hinter den 
darauf folgenden Worten: „gewöhnliche Pakete“ ist zu streichen und dafür ist zu setzen: 
und für Wertpakete bis 100 , 
4m In demselben F (42) unter VIII, 3 erhält der Anfang folgenden Wortlaut: 
3. wenn Wertbriefe, Wertpakete über mehr als 100 .X, Einschreibsendungen 
17. Im § 43 „Aushändigung der Sendungen und Geldbeträge gegen Rückgabe der Paketkarten, 
Ablieferungsscheine und Postanweisungen unter I ist hinter „Paketen“ einzuschalten: 
und Wertpaketen bis 100 .K 
In demselben § (43) unter I ist statt „Wert- und“ zu setzen: 
Wertbriefen, Wertpaketen über mehr als 100 .«, 
.In stemielden §* (43) ist unter III 1. und 2. hinter „gewöhnliche Pakete“ vor dem Komma 
zu setzen: 
1 
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und Wertpakete bis 100 .KT 
20. In demselben § (43) ist unter IlII 2 statt der Worte: „Wert= und“ zu setzen: 
Wertbriefe, Wertpakete über mehr als 100 t, 
Vorstehende Anderungen treten am 15. November 1918 in Kraft. 
Berlin, den 4. November 1918. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Rüdlin. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Postprotestaufträge mit Wechseln und Schecken, die in Elsaß-Lothringen 
zahlbar sind. 
Vom 5. November 1918. 
Auf Grund des §50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechselprotestes, vom 
30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) sowie auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats vom 
31. Oktober 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1282), betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für 
Elsaß-Lothringen, wird im Anschluß an die Bekanntmachung vom 6. August 1918, betreffend die Post- 
protestaufträge mit Wechseln und Schecken, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind, (Reichs-Gesethbl. S. 1061) 
folgende Verordnung erlassen: 
KA. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind, werden 
erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis ein- 
schließlich 26. Februar 1919 eingetreten ist, 
am 28. Februar 1919; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels nach dem 26. Februar 1919 eintritt, 
am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage. 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts nach der 
Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftraggeber verlangen, daß ein 
davon betroffener Wechsel mit dem Postprotestauftrage schon am zweiten Werktag nach
	        
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