0 B. Dispenzir-Angtalten,
15. (Cirkular an die General-Aerste vom 3. Juli 1938.) Da, laut einer Entscheidung
des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten
Excellenz vom 17. Mai 1839, das gegenwärtig geltende Medicinalgewicht bis zu dem
Zeitpunkt, mit welchem die Bestimmung im $. 4 des Gesetzes vom 27. Mai 1836, die
ng eines neuen Landesgewichtes betreffend, in Kraft tritt, sowohl für die Receptur,
als auch für den Handverkauf in den Apotheken beizubehalten ist und demnach
auch in den Militär-Dispensir-Anstalten die Verschreibung resp. Verabreichung von
Arzneien bis auf Weiteres nur in Medicinal-Gewicht stattfinden kann, so ist für die
letzteren, in Bezug auf die Verrechnung der undispensirt angekauften Arzneigegenstünde
nachstehendes Verfahren zu beobachten: I. Die Verrechnung der Arzneigegenstände
in den vierteljährlich zu legenden tabellarischen Medikamenten-Berechnungen
bleibt nach wie vor dieselbe, d. h. in Medicinalgewicht. — ?. Arzneigegenstände,
welche von den Apothekern ohne Kontrakt, oder kontraktlich nach der Arzneitaxe
berechnet zu liefern sind, werden auch ferner in Medicinalgewicht, das Pfund
su 12 Unzen, gefordert, und wie sonst in
vereinnabmt resp. in denselben weiter verrechnet. — 3 Wenn jedoch Arzueigegenstände
aus pharmaceutischen Fabriken direkt bezogen, oder kontraktlich als Droguen
und chemische Fabrikate von den Apothekern nach Preis-Konranten berechnet geliefert
werden, so erfolgt die Forderung resp. Lieferung derselben nur nach dem neuen
Landesgewicht, indem zen Preis-Kouranten, nach welchen die Preise derselben
berechnet werden, vom 1. Juli 1858 ab nur dieses Gewicht zum Grunde gelegt ist. —
4. Ebenso werden alle Pi die Dispensir-Anstalten erforderlichen Materialwsaren und
die durch anderweitigen Ankauf zu beschaffenden Gegenstände vom 1. Juli 1358 ab
nur nach dem neuen Landesgewicht angekauft. — 5. Die angekauften Quentitäten
der ad 3 und 4 bezeichneten Gegenstände werden, unter Hinweglassung der Deeimalbrüche
bei den Granen, nach Massgabe dor den Lazareth-Kommissionen überwiesenen
Tabellen, auf Medicinalgewicht reducirt, und so in den tabellarischea
Medikamenten-Berechnungen in Zugang gebracht, renp- in denselben weiter verrechnet.
— 0. Die Abgabe aller Arzneigegenstände an andere Lazarethe und Truppentheile
zur weiteren Verrechnung bei diesen erfolgt nur in Medicinalgewicht. — i. Die Inventur-Aufnahme
der Arzneibestände am Schlusse des Quartals findot nur in Medicinal-Gewicht
statt. — Zur Ausführung der hier aufgestellten Punkte ist es nöthig, dass die
Militär-Dispensir-Anstalten nicht nur mit dem erforderlichen neuen Landesgewicht versehen
werden, um das richtige Gewicht der hiernach angekauften Gegenstände kontroliren
und die nach Gewicht zu verrechnenden Verbandmittel abwligen zu können, sondern
sie müssen auch, zur Kontrole der ferner in Medicinalgewicht aus den Apotheken
anzukaufenden Arzneien, zur Anfertigung der Arzneien selbst, zur Abgabe derselben
an andere Lazarethe und Truppentheile und zur Aufnahme der Inventur die bisherigen
Medicinalgewichte ebensowohl, als die bisherigen Civilgewichte beibehalten. Da jedoch
die früheren Civilgewichte als solche fornerhin gesetzlich nicht gestattet sind, so können
die in den Dispensir-Anstalten noch vorhandenen nur in der Eigenschaft als Medicinal-Gewichte
benutzt werden. Zu dem Ende ist das Gewicht derselben nach Unzen und
Yiodieinanpfunden er jedem einzelnen Stücke mit rother Oelfarbe zu vermerken, so
x. B. fand-Stück mit 2 Unzen, ein !, Pfund-Stück mit 1 Unzen, ein
m Pfund. Stück mit es Unren, ein I Pfund-Stück mit ur Unzen, ein 2 Pfund-Stück mit
2 Pfd. p. m. 8 Unzen, ein 3 Pfund-Stück mit 4 Pfd. p. m. u. s. f. zu bezeichnen
sein würde.
Ueber Beschaffung und Aufbewahrung verschiedener Arzneien.
Bittere Infuse. 16. (Cirkular an die sämmtlichen Militär- Aorzte vom ?2. Novenber
1823 ad 6.) Die bittern Elixire werden, wegen der hohen Preise der Extrakte —
insofern letztere in den Militäir-Apotheken nicht selbst bereitet werden, — in den meisten
Fällen durch die starken bittern Infusa, wozu die Pharmacopnea militaris die Vorschrift
enthält, ersetzt werden können.
li. (Cirkular an die sämmtlichen Militär- Aerzte vom 18. März 1517 ad 6.) Da
die nach der neuen Landes-Pharmakopoe bereitsten bittern Extrakte sehr hoch im
Preise zu stehen kommen, so empfehle ich sämmtlichen Herren Militär-Aerzten, sich
der bittern Extrakte in der Militär-Praxis so wenig als möglich zu bedienen, im Allgemeinen
aber statt derselben die in mancher Hinsicht wirksameren concentrirten bitteren
Infusa der Militäir-Pharmakopoe anzuwenden und zu verordnen, wie dies auch bereits
in dem Cirkular-Schreiben vom 22. November 1823 ad 6 an die Hand gegeben worden ist.
13. (Erlass des Chefs des Militär-Medicinal-Wesens vom 21. Februar IN0.) Aus
einer von dem Herrn General-Arst Dr. Richter anhero gemachten Mittheilung geht
hervor, dass von Seiten der Dispensir-Anstalten aus der dortigen Arznei-Reserve von
berba trifolii viel, von herba absinthii dagegen fast gar Nichts gefordert wird. Da nnn