— 128 —
Verfügungen, die, ohne der sachlichen — vorzuereilen. lediglich die Leitung des
Verfahrens vor dem Reichsausschusse betreffen, werden der el nach ohne Vortrag vor dem eichs-
ausschuß und, falls die Sache einer Abteilung überwiesen ist, hohne Vortrag in dicser von dem Vor-
sitzenden des Reichsausschusses erlassen.
88.
Der Vorsitzende leitet und überwacht den gesamten Geschäftegang. Er verteilt die Geschäfte,
regelt die B des Reichsausschusses und ordnet die Einrichtung der erforderlichen
Geschäftskontrollen ans8. Er überwacht die Dienstführung der Beamten des Reichsausschusses, erteilt
ihnen die erforderlichen Anweisungen und bewilligt ihnen Urlaub.
8 8.
Der Stempel und das Siegel des Reichsausschusses enthält den Reichsadler mit der Umschrift:
Reichsausschuß für den Wiederaufbau der Handelsflotte.
Berlin, den 1. März 1918.
Der Vorsitzende des Reichsausschusses für den Wiederaufbau der Handelsflotte.
von Jonquières.
4. Post= und Telegraphen wesen.
Bekanntmachung.
Für die Zeit vom 24. bis einschließlich 30. März treten auf Grund des § 50 Ziffer 1
des Postgesetzes vom 28. Oktober 1871 im Paketverkehre die nachstehenden Beschränkungen ein, die unter
den gegenwärtigen, durch den Krieg geschaffenen schwierigen Verkehrsverhältnissen notwendig sind:
1. Zur Beförderung unter Wertangabe werden von Privatpersonen nur solche
Pakete angenommen, die — abgesehen von den den Inhalt betreffenden Mitteilungen —
ausschließlich bares Geld oder Wertpapiere, Urkunden, Gold, Silber, Edelsteine oder
daraus gefertigte Gegenstände enthalten. Pakete mit anderem Inhalt sind während
der angegebenen Zeit von der Versendung unter Wertangabe ausgeschlossen.
2. Das Verlangen der Eilbestellung ist für die bezeichneten Tage bei gewöhnlichen
Paketen, die von Privatpersonen herrühren, nicht zugelassen.
Berlin, den 7. März 1918.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Rüdlin.