Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Bekanntmachung 
der neuen Fassung der Verordnung über die Strafregister. 
Vom 16. Mai 1918. 
Auf Grund des Artikel V der Bestimmungen zur Anderung der Vorschriften über die 
Strafregister vom 16. Mai 1918 (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1918 S. 161) wird der 
Wortlaut der Verordnung über die Strafregister nachstehend bekanntgemacht. 
Berlin, den 16. Mai 1918. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Dr. von Krause. 
Verordnung über die Strafregister. 
Voom 16. Mai 1918. 
§ 1. 
Winrichhmg Uber die rechtskräftigen Verurteilungen in Strafsachen werden Register geführt: 
et Register. 1. bei den von den Landesregierungen zu bestimmenden Behörden bezüglich aller 
Personen, deren Geburtsort im Bezirke derselben gelegen ist. Die Aufsicht und 
Leitung der Registerführung liegt den Landesjustizverwaltungen oder den von ihnen 
bestimmten Behörden ob; 
2. bei dem Reichs-Justizamt oder der von ihm bestimmten Behörde bezüglich derjenigen 
Personen, deren Geburtsort außerhalb des Reichsgebiets gelegen oder nicht zu 
ermitteln ist. 
6 2. 
In die Register sind aufzunehmen alle durch richterliche Strafbefehle, durch polizeiliche 
Strafverfügungen, durch Strafurteile der bürgerlichen Gerichte einschließlich der Konsulargerichte 
sowie durch Strafurteile der Militärgerichte ergehenden Verurteilungen wegen Verbrechen, Ver- 
gehen und wegen der im § 361 Nr. 1 bis 8 des Strafgesetzbuchs vorgesehenen Ubertretungen. 
Ausgenommen sind Verurteilungen wegen Vergehen, bei denen der Rückfall nicht mit 
besonderer Strafe bedroht ist, sofern nur auf Verveis oder Geldstrafe nicht über fünfzig Mark 
allein oder in Verbindung mit Nebenstrafen erkannt ist. 
Ferner sind ausgenommen alle Verurteilungen: 
in den auf Privatklage verhandelten Sachen, 
2. in Forst- und Feldrügesachen, 
3. wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über Erhebung öffentlicher Abgaben 
und Gefälle, 
. wegen der militärischen Verbrechen oder Vergehen wider die §§ 62 bis 68, 79, 
80, 84 bis 90, 92 bis 95, 101 bis 104, 112 bis 120, 132, 139, 141 bis 144, 
146, 147, 150 bis 152 des Militärstrafgesetzbuchs vom 20. Juni 1872. 
e 
In die Register sind ferner aufzunehmen: 
1. die auf Grund des § 362 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs ergehenden Beschlüsse der 
Landespolizeibehörden über die Unterbringung verurteilter Personen in ein Arbeits- 
haus oder deren Verwendung zu gemeinnützigen Arbeiten: 
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