8 13. Einkommensteuer. 27
b) Befreit sind alle Militärpersonen bezüglich ihres Militär—
diensteinkommens.
Das folgt für die Militärpersonen des Friedensstandes aus § 3 des
Gesetzes vom 10. Febr. 1888; für die sonstigen Militärpersonen aus § 89
des sächs. Mandats vom 19. Juli 1828 (GS. Ar. 26 S. 67), das insoweit
— entgegen der Bemerkung bei Kranichfeld, Die Gesetzgebung des Königreichs
Sachsen Bd. 1 S. 135 — noch nicht erledigt ist. 8 89 lautet wie folgt:
„Solange Militärpersonen im Dienste sind, können sie an den Orten ihres
Aufenthalts keineswegs einer Kommunanlage, oder sonstigen Kommunlast,
es mag solche im Kriegs= oder Friedenszustande eintreten, in Beziehung
auf reglements= und ordonnanzmäßige Gebührnisse, unterworfen werden,
jedoch ist solches auf die wegen Grundeigentums zu leistenden Kommunalbeiträge
nicht auszudehnen; auch können sich Oberoffiziere eines Beitrags
zu den Armenkassen, auf geschehenes Ansinnen, nicht entbrechen.“" — In
Preußen ist die Frage bezüglich der Personen des Beurlaubtenstandes und
des Landsturms streitig.
c) Befreit sind ferner die Militärpersonen des Friedensstandes
(Reichsmilitärgesetz § 38 A), das sind die Offiziere, Arzte und Militärbeamten,
die Kapitulanten, die Freiwilligen und die ausgehobenen
BRekruten wegen ihres Zivileinkommens, soweit es nicht aus
Grundbesitz oder Gewerbe herrührt. Für die im Offiziersrange
stehenden gilt diese Befreiung nur während der Zugehörigkeit zu
einem in der Kriegsformation befindlichen Teile des Heeres oder der
Marine (s. oben S. 6), und zwar vom Ersten des Monats ab, der
auf den Monat folgt, in dem die Zugehörigkeit begonnen hat, bis
zum Ablauf des Wonats, in dem sie endet (§ 34 des erw. Gesetzes).
Diese Befreiung erstreckt sich auf die zur Disposition gestellten
und aus Anlaß des Krieges wieder eingetretenen Offiziere,
nicht dagegen auf die wieder eingestellten Offiziere a. D. Befreit
ist auch das Einkommen, das Offiziere von dem ihrer Autznießung
unterliegenden Vermögen ihrer Frauen und Kinder beziehen, soweit
es nicht aus Grundbesitz oder Gewerbe herrührt.
d) Zweifelhaft ist, ob die unter c erwähnte Befreiung sich auch
erstrecht auf die jetzt aus der Reserve, der Landwehr, dem Landsturm
Einberufenen. Diese praktisch außerordentlich wichtige Frage
hat das Oberverwaltungsgericht auf eine Anfechtungsklage des
Rates der Stadt Leipzig zugunsten der Gemeinden entschieden
(. S. 40). Die aus Anlaß des Krieges zum Heer Einberufenen
haben deshalb nicht nur das Einkommen aus Grundbesitz und Gewerbe,
sondern auch das Zinseinkommen und das Einkommen aus
einer Dienststellung sowohl gegenüber dem Staat, wie gegenüber
der Gemeinde zu versteuern. Das gilt insbesondere von den Beamten
und den Lehrern, soweit ihr Gehalt weiterläuft.
Einige Gemeinden, die bei der Veranlagung für 1915 das
nicht aus Grundbesitz oder Gewerbe herrührende Einkommen freigelassen
haben, wollen jetzt auf Grund des erwähnten Urteils des
Oberverwaltungsgerichts das Aachzahlungsverfahren (vgl. Eink-