Full text : Die Einwirkungen des Krieges auf die direkten Steuern im Königreiche Sachsen.

8  13.  Einkommensteuer.  27

b)  Befreit  sind  alle  Militärpersonen  bezüglich  ihres  Militär—
diensteinkommens.

Das  folgt  für  die  Militärpersonen  des  Friedensstandes  aus  §  3  des
Gesetzes  vom  10.  Febr.  1888;  für  die  sonstigen  Militärpersonen  aus  §  89
des  sächs.  Mandats  vom  19.  Juli  1828  (GS.  Ar.  26  S.  67),  das  insoweit
—  entgegen  der  Bemerkung  bei  Kranichfeld,  Die  Gesetzgebung  des  Königreichs
  Sachsen  Bd.  1  S.  135  —  noch  nicht  erledigt  ist.  8  89  lautet  wie  folgt:
„Solange  Militärpersonen  im  Dienste  sind,  können  sie  an  den  Orten  ihres
Aufenthalts  keineswegs  einer  Kommunanlage,  oder  sonstigen  Kommunlast,
es  mag  solche  im  Kriegs=  oder  Friedenszustande  eintreten,  in  Beziehung
auf  reglements=  und  ordonnanzmäßige  Gebührnisse,  unterworfen  werden,
jedoch  ist  solches  auf  die  wegen  Grundeigentums  zu  leistenden  Kommunalbeiträge
  nicht  auszudehnen;  auch  können  sich  Oberoffiziere  eines  Beitrags
zu  den  Armenkassen,  auf  geschehenes  Ansinnen,  nicht  entbrechen.“"  —  In
Preußen  ist  die  Frage  bezüglich  der  Personen  des  Beurlaubtenstandes  und
des  Landsturms  streitig.

c)  Befreit  sind  ferner  die  Militärpersonen  des  Friedensstandes
(Reichsmilitärgesetz  §  38  A),  das  sind  die  Offiziere,  Arzte  und  Militärbeamten,
  die  Kapitulanten,  die  Freiwilligen  und  die  ausgehobenen
BRekruten  wegen  ihres  Zivileinkommens,  soweit  es  nicht  aus
Grundbesitz  oder  Gewerbe  herrührt.  Für  die  im  Offiziersrange
stehenden  gilt  diese  Befreiung  nur  während  der  Zugehörigkeit  zu
einem  in  der  Kriegsformation  befindlichen  Teile  des  Heeres  oder  der
Marine  (s.  oben  S.  6),  und  zwar  vom  Ersten  des  Monats  ab,  der
auf  den  Monat  folgt,  in  dem  die  Zugehörigkeit  begonnen  hat,  bis
zum  Ablauf  des  Wonats,  in  dem  sie  endet  (§  34  des  erw.  Gesetzes).
  Diese  Befreiung  erstreckt  sich  auf  die  zur  Disposition  gestellten
  und  aus  Anlaß  des  Krieges  wieder  eingetretenen  Offiziere,
nicht  dagegen  auf  die  wieder  eingestellten  Offiziere  a.  D.  Befreit
ist  auch  das  Einkommen,  das  Offiziere  von  dem  ihrer  Autznießung
unterliegenden  Vermögen  ihrer  Frauen  und  Kinder  beziehen,  soweit
  es  nicht  aus  Grundbesitz  oder  Gewerbe  herrührt.

d)  Zweifelhaft  ist,  ob  die  unter  c  erwähnte  Befreiung  sich  auch
erstrecht  auf  die  jetzt  aus  der  Reserve,  der  Landwehr,  dem  Landsturm
  Einberufenen.  Diese  praktisch  außerordentlich  wichtige  Frage
hat  das  Oberverwaltungsgericht  auf  eine  Anfechtungsklage  des
Rates  der  Stadt  Leipzig  zugunsten  der  Gemeinden  entschieden
(.  S.  40).  Die  aus  Anlaß  des  Krieges  zum  Heer  Einberufenen
haben  deshalb  nicht  nur  das  Einkommen  aus  Grundbesitz  und  Gewerbe,
  sondern  auch  das  Zinseinkommen  und  das  Einkommen  aus
einer  Dienststellung  sowohl  gegenüber  dem  Staat,  wie  gegenüber
der  Gemeinde  zu  versteuern.  Das  gilt  insbesondere  von  den  Beamten
  und  den  Lehrern,  soweit  ihr  Gehalt  weiterläuft.

Einige  Gemeinden,  die  bei  der  Veranlagung  für  1915  das
nicht  aus  Grundbesitz  oder  Gewerbe  herrührende  Einkommen  freigelassen
  haben,  wollen  jetzt  auf  Grund  des  erwähnten  Urteils  des
Oberverwaltungsgerichts  das  Aachzahlungsverfahren  (vgl.  Eink-