Metadaten : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Der  Art.  18  des  letzteren  Gesetzes  findet  auf  alle  Grundstücke  Anwendung,  aus  welchen
bis  zur  Verkündigung  gegenwärtigen  Gesetzes  kein  Zehenten  erhoben  worden  ist,  mag  es  sich
dabei  von  Neubrüchen  im  eigentlichen  Sinn  over  von  Grundstücken  handeln,  welche  erst  im
Falle  einer  Cultur-Veränderung  dem  Zehentrechte  unterliegen  würden.

In  Zukunft  kann  keinerlei  Art  von  Zehenten  mehr  auferlegt  werden.

Art.  2.

Die  Zehentgefälle  des  Staatskammerguts,  der  Hof-Domänenkammer  und  der  unter
öffentlicher  Aufsicht  stehenden  inländischen  Körperschaften  und  Kirchenpfründen  unterliegen  auf
das  Verlangen  der  Pflichtigen  oder  der  Berechtigten  der  Ablösung  nach  den  Bestimmungen
des  gegenwärtigen  Gesetzes.

Bei  den  Zehentgefällen  berechtigter  Privaten  hat  diese  Ablösung  unabhängig  von  dem
Verlangen  des  Berechtigten  oder  Pflichtigen  einzutreten  (Gesetz  vom  14.  April  1848,  Art.  19,
vergl.  mit  Art.  8).

Auf  einen  Zehenten,  welcher  zwischen  Berechtigten  aus  den  zwei  verschiedenen,  in  Absatz
  1  und  2  des  gegenwärtigen  Artikels  bezeichneten  Klassen  von  Berechtigten  getheilt  ist,
kommt,  wenn  die  Berechtigten  aus  der  Elasse  des  ersten  Absatzes  den  unzweifelhaft  größeren
Antheil  besitzen,  die  Bestimmung  des  ersten  Absatzes,  in  den  übrigen  Fällen  aber  die  des
zweiten  Absatzes  zur  Anwendung.

Art.  3.

Die  Ablösung  des  Zebenten  geschieht  in  der  Regel  nach  Markungen  in  der  Art,  daß
die  in  der  Markung  einem  und  demselben  Berechtigten  zustehenden  Zehentgefälle  von  den
Pflichtigen  gemeinschaftlich  in  Einer  Verhandlung  abzulösen  sind.  Wo  die  Markungs=  und
Zebentgrenze  nicht  gleichgestellt  ist,  wird  der  Zehentbezirk  als  Markung  im  Sinne  des
gegenwärtigen  Gesetzes  angesehen,  in  welchem  Fall  die  hinsichtlich  der  Mitwirkung  der  Gemeinde
  bei  der  Zehentablösung  in  dem  gegenwärtigen  Gesetze  enthaltenen  Bestimmungen
(Art.  6,  7,  17,  18,  23,  42,  43,  58)  für  diejenige  Gemeinde  gelten,  zu  deren  Markung
der  größere  Theil  des  Zehentbezirks  gehört.

Ist  der  Zehentbezug  von  denselben  Grundstücken  einer  Markung  zwischen  verschiedenen
Berechtigten  getheilt,  so  hat,  mögen  die  Berechtigungen  nach  den  Gewächsgattungen  und  Bezugsjahren
  geschieden  seyn  oder  nicht,  die  Ablösung  der  Zehentpflicht  gegenüber  den  mehreren
Berechtigten  gleichzeitig  zu  geschehen.