Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

1. Anmeldung 
von 
Wertpapieren. 
— 318 — 
(2) Sofern die Befreiung von der Entscheidung der obersten Landesfinanzbehörde ober 
von einem Beschlusse des Bundesrats abhängt, überteicht die Direktivbehörde den Antrag mit 
ihrem Gutachten der obersten Landesfinanzbehörde, im übrigen entscheidet sie selbst über das 
Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit. Die oberste Landesfinanz- 
behörde führt unter Beifügung des Antrags in urschrift, des Gesellschaftsvertrags, des Gut- 
achtens der Direktivbehörde und der etwaigen sonstigen Unterlagen und unter Mitteilung der 
eigenen Auffassung das Einverständnis des Reichskanzlers (Reichsschatzamt), gegebenenfalls 
die Entscheidung des Bundesrats herbei. 
(2) Auf Grund des Beschlusses des Bundesrats oder, sofern es eines solchen nicht bedarf, 
auf Grund der Entscheidung der obersten Landesfinanzbehörde oder der Direktivbehörde hat 
die Steuerstelle auf der vorgelegten Urkunde die Steuerfreiheit, etwa wie folgt, zu bescheinigen: 
Nr.des Registers 
ten — — 
Zu der Urkun de vo. e 19..„ Mienzeichen.—. — 
des Notarts. ,...... . . 
desW·W»Man-MWWW Gerichts in... nAnnbbbhbel Errichtung 
Kapitalerhöhung bei — den , í, , Gesellschaft z... 
eingetragen in das Anmeldungsbuch für das te Viertel des Rechnungsjahrs 
19....unter Nr. , ist zufolge Entscheidung des Bundesrats — der (obersten 
Landesfinanzbehörde. Direktivbehörde) ..— — vom.. ten.. 19. 
Nr..—— eine Reichsstempelabgabe nicht zu erheben. 
-....................................... , .. . 
mmtsitempctqhdmch ERka ZMJO 
(4)§7Abf.3findctaufdieseBefcheinigungAnwendung. 
(I)EkachtetdieDirektivbehökdeindennichtihrereigenenEntscheidungunterliegenden 
Fällen die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht für gegeben, so hat sie das Gesuch nur 
dann weiterzugeben, wenn die Gesellschaft usw. trotz Vorhalts ihren Antrag auf Herbeiführung 
eines Beschlusses der obersten Landesfinanzbehörde oder des Bundesrats aufrechterhält. 
(e) Soweit in Fällen der Befreiung 1 oder des vorletzten Satzes der Befreiung 2 das Vor- 
liegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der Reichsstempelabgabe anerkannt worden 
ist, bedarf es bei Kapitalerhöhungen für die Befreiung von der Abgabe der wiederholten Ein- 
holung der Entscheidung des Bundesrats oder der obersten Landesfinanzbehörde nicht, sofern 
Satzungsänderungen inzwischen entweder nicht oder nur insoweit stattgefunden haben, als da- 
durch nach dem Ermessen der Direktivbehörde die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung 
nicht hinfällig geworden sind. Vor der Entschließung der Direktivbehörde ist der Reichsbevoll- 
mächtigte zu hören. 
10. Im § 16 Abs. 1 hat die Klammer zu lauten: (§ 1a Abs. 1 des Gesetzes). 
11. Im § 19 ist in der Randbeischrift und im Abs. 1 das Wort „Genußscheine“ zu streichen 
und im Abs. 1 das Wort „Interimsscheine“ durch „Zwischenscheine“ zu ersetzen. 
12. 5 20 erhält folgende Fassung: 
Ausländische Wertpapiere der in den Tarifnummern 10, 2c, d, 3a und c bezeichneten 
Arct sind zur Versteuerung anzumelden, ehe sie im Inland veräußert, verpfändet oder zum Gegen- 
stand eines anderen Geschäfts unter Lebenden gemacht werden oder Zahlungen darauf geleistet 
werden. Die Verpflichtung zur Anmeldung und Versteuerung entfällt, wenn die ausländischen 
Wertpapiere an einen im Ausland wohnenden Käufer veräußert und dorthin geliefert werden, 
und die Veräußerung für Rechnung desjenigen, für dessen Rechnung das Wertpapier steuerfrei 
eingeführt ist, oder für Rechnung eines Erben dieser Person erfolgt. 
13. Im 521 ist die Randbeischrift und im ersten Satze hinter „sowie" zu streichen „die nach 
Abs. 2 der Anmerkung zu Tarifnummer 1 und 2 zu versteuernden“. Daselbst ist im letzten 
Satze das Wort „Interimsschein“ durch „Zwischenschein“ zu ersetzen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.