1. Anmeldung
von
Wertpapieren.
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(2) Sofern die Befreiung von der Entscheidung der obersten Landesfinanzbehörde ober
von einem Beschlusse des Bundesrats abhängt, überteicht die Direktivbehörde den Antrag mit
ihrem Gutachten der obersten Landesfinanzbehörde, im übrigen entscheidet sie selbst über das
Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit. Die oberste Landesfinanz-
behörde führt unter Beifügung des Antrags in urschrift, des Gesellschaftsvertrags, des Gut-
achtens der Direktivbehörde und der etwaigen sonstigen Unterlagen und unter Mitteilung der
eigenen Auffassung das Einverständnis des Reichskanzlers (Reichsschatzamt), gegebenenfalls
die Entscheidung des Bundesrats herbei.
(2) Auf Grund des Beschlusses des Bundesrats oder, sofern es eines solchen nicht bedarf,
auf Grund der Entscheidung der obersten Landesfinanzbehörde oder der Direktivbehörde hat
die Steuerstelle auf der vorgelegten Urkunde die Steuerfreiheit, etwa wie folgt, zu bescheinigen:
Nr.des Registers
ten — —
Zu der Urkun de vo. e 19..„ Mienzeichen.—. —
des Notarts. ,...... . .
desW·W»Man-MWWW Gerichts in... nAnnbbbhbel Errichtung
Kapitalerhöhung bei — den , í, , Gesellschaft z...
eingetragen in das Anmeldungsbuch für das te Viertel des Rechnungsjahrs
19....unter Nr. , ist zufolge Entscheidung des Bundesrats — der (obersten
Landesfinanzbehörde. Direktivbehörde) ..— — vom.. ten.. 19.
Nr..—— eine Reichsstempelabgabe nicht zu erheben.
-....................................... , .. .
mmtsitempctqhdmch ERka ZMJO
(4)§7Abf.3findctaufdieseBefcheinigungAnwendung.
(I)EkachtetdieDirektivbehökdeindennichtihrereigenenEntscheidungunterliegenden
Fällen die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht für gegeben, so hat sie das Gesuch nur
dann weiterzugeben, wenn die Gesellschaft usw. trotz Vorhalts ihren Antrag auf Herbeiführung
eines Beschlusses der obersten Landesfinanzbehörde oder des Bundesrats aufrechterhält.
(e) Soweit in Fällen der Befreiung 1 oder des vorletzten Satzes der Befreiung 2 das Vor-
liegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der Reichsstempelabgabe anerkannt worden
ist, bedarf es bei Kapitalerhöhungen für die Befreiung von der Abgabe der wiederholten Ein-
holung der Entscheidung des Bundesrats oder der obersten Landesfinanzbehörde nicht, sofern
Satzungsänderungen inzwischen entweder nicht oder nur insoweit stattgefunden haben, als da-
durch nach dem Ermessen der Direktivbehörde die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung
nicht hinfällig geworden sind. Vor der Entschließung der Direktivbehörde ist der Reichsbevoll-
mächtigte zu hören.
10. Im § 16 Abs. 1 hat die Klammer zu lauten: (§ 1a Abs. 1 des Gesetzes).
11. Im § 19 ist in der Randbeischrift und im Abs. 1 das Wort „Genußscheine“ zu streichen
und im Abs. 1 das Wort „Interimsscheine“ durch „Zwischenscheine“ zu ersetzen.
12. 5 20 erhält folgende Fassung:
Ausländische Wertpapiere der in den Tarifnummern 10, 2c, d, 3a und c bezeichneten
Arct sind zur Versteuerung anzumelden, ehe sie im Inland veräußert, verpfändet oder zum Gegen-
stand eines anderen Geschäfts unter Lebenden gemacht werden oder Zahlungen darauf geleistet
werden. Die Verpflichtung zur Anmeldung und Versteuerung entfällt, wenn die ausländischen
Wertpapiere an einen im Ausland wohnenden Käufer veräußert und dorthin geliefert werden,
und die Veräußerung für Rechnung desjenigen, für dessen Rechnung das Wertpapier steuerfrei
eingeführt ist, oder für Rechnung eines Erben dieser Person erfolgt.
13. Im 521 ist die Randbeischrift und im ersten Satze hinter „sowie" zu streichen „die nach
Abs. 2 der Anmerkung zu Tarifnummer 1 und 2 zu versteuernden“. Daselbst ist im letzten
Satze das Wort „Interimsschein“ durch „Zwischenschein“ zu ersetzen.