Volltext : Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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Die  Polizei  ist  eine  allgemeine  Form  der  Staatstätigkeit.  Sie
gliedert  sich  teils  als  sogenannte  Verwaltungspolizei  den  einzelnen
Verwaltungszweigen  an,  zu  deren  speziellen  Schutz  sie  bestimmt  ist,
—  so  als  Medizinalpolizei,  Baupolizei  —  teils  hat  sie  als  Sicherheitspolizei
  den  Schutz  des  Staates  und  seiner  Angehörigen  allein
zum  nächsten  Zweck.1)

Die  Polizeigewalt  schränkt  die  Freiheit  des  Einzelnen  ein;  sie
trifft  die  empfindlichste  Stelle  des  Rechtsstaates;  die  in  diesem  der
Verwaltung  durch  das  Gesetz  gezogenen  Grenzen  richten  sich  wesentlich
gegen  polizeiliche  Eingriffe.  Auf  der  andern  Seite  ist  der  Schutz
des  Gemeinwesens  gegen  Störungen  im  Innern  eine  wichtigste  Aufgabe
  des  Staates.  Um  dieser  Aufgabe  stets  gerecht  zu  werden,  bedürfen
  die  Behörden  eines  gewissen  Spielraumes  innerhalb  der
Grenzen.  Aus  diesem  Grunde  geben  die  Gesetze  dem  Senat  die  Ermächtigung
  zum  Erlaß  von  Notverordnungen  (oben  §  10lf.),  von
Polizeiverordnungen,  den  Polizeibehörden  das  Recht,  im  Einzelfall
durch  Strafbefehl  einzugreifen  (oben  §  73  II).

Auch  der  Eingriff  der  Polizei  bedarf  der  gesetzlichen  Grundlage;
nur  kann  sie  ohne  besondere  Ermächtigung  durch  Gesetz  eine  unmittelbare
  Störung  der  öffentlichen  Ordnung  mit  unmittelbarer
  Gewaltanwendung  abwehren.  Solche  Abwehr
rechtfertigt  sich  aus  der  allgemeinen  Aufgabe  der  Polizei  und  nach
den  Grundsätzen  der  Selbstverteidigung  des  Gemeinwesens,  der  Notwehr,
  des  Notstandes.:)  Beispiele  sind  die  polizeiliche  Verwahrung
Betrunkener  oder  gemeingefährlicher  Personen,  das  polizeiliche  Eindringen
  in  eine  Wohnung  zwecks  Hülfeleistung,  Tötung  eines  wild
gewordenen  Tieres,  Niederreißen  eines  Hauses,  um  weitere  Ausdehnung
  eines  Brandes  zu  verhüten.  Obgleich  die  Bremischen  Gesetze
wenig  oder  nichts  darüber  bestimmen  (oben  S.  31),  sind  solche
polizeilichen  Eingriffe  zweifellos  berechtigt  eben  durch  ihren  Zweck  der
Abwehr;  sie  dürfen  aber  deshalb  auch  nach  Mitteln  und  Anwendung
nicht  über  das  zu  dem  Zweck  Notwendige  hinausgehen.

1)  Die  den  Polizeiorganen  zugewiesene  Hülfeleistung  bei  der  Verfolgung
von  Verbrechern,  gerich  tliche  Polizei,  gehört  zur  Rechtspflege.  Bestimmung  der
Polizeibeamten,  die  als  Hilfsbeamte  der  Staatsanwaltschaft  fungieren:  V.  v.
22.  Aug.  1879  (S.  261),  v.  23.  Nov.  1883  (S.  145).

2)  O.  Mayer,  Verw.  Recht  §  24  Bd.  I  S.  346  f.