Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Austalten nach Anordnungen zu erfolgen, die für die Reichsbank das Reichsbankdirektorium, 
für die Staatsbanken die Landesregierung trifft. Die Nachweisung Muster 17 ist von dem 
mit denziung beauftragten Beamten der Anstalt gegebenenfalls mit der Bescheinigung 
zu versehen: 
Auf Grund des Steuerbuchs (der Geschäftsbücher) geprüft und richtig befunden: 
(Name) 
(Dienstbezeichnung) 
(no) Die Steuerbücher und die an ihre Stelle tretenden Geschäftsbücher sind fünf Jahre 
lang nach dem Jahre, in dem der letzte Monatsabschluß erfolgt ist, aufzubewahren. 
ofl71 h. " 
(1i) Für die Dauer der Zulassung zum Abrechnungsverfahren fällt die Ausstellung ver- 
steuerten Schluhnoten weg. 
(2) Der Aschner hat, falls er der zunächst zur Entrichtung der Abgabe Verpflichtete 
ist (5 20 Abs. 1 des Gesetzes), dem für die Abgabe nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes Verhafteten 
innerhalb der für die Ausstellung versteuerter Schlußnoten vorgeschriebenen Frist schriftlich 
davon Mitteilung zu machen, daß er zum Abrechnungsverfahren zugelassen sei und die Abgabe 
in dem anzugebenden Betrage und an dem zu bezeichnenden Tage im Steuerbuche verrechnet 
habe. Wird dem anderen eine Schlußnote oder eine sonstige schriftliche Abrechnung erteilt, so 
ist die im Satze 1 bezeichnete Mitteilung in diese aufzunehmen. Die Aufnahme der Mitteilung 
kann durch einen Stempelaufdruck etwa des folgenden Wortlauts geschehen: 
...... JG...Pf.ReichsftempclabgabeimAbrechnungsverfahkenheute 
verrechnet. 
(3) Ist ein anderer zunächst zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet und ist dem Abrechner 
von diesem weder eine versteuerte Schlußnote noch eine Mitteilung der im Abs. 2 bezeichneten 
Art rechtzeitig zugegangen oder ist in der eingegangenen Schlußnote oder nach der eingegangenen 
Mitteilung ein zu geringer Abgabebetrag entrichtet, so hat der Abrechner die von ihm nach § 22 
Abs. 1, 2 des Gesetzes nachträglich zu entrichtende Abgabe innerhalb der dort bezeichneten Frist 
im Abrechnungswege zu begleichen und dem anderen hiervon Mitteilung zu machen. 
(14) Ist der zunächst zur Entrichtung der Abgabe Verpflichtete, nicht aber der für die Ent- 
richtung der Abgabe verhaftete Vertragsbeteiligte (§ 20 ri. 2 des Gesetzes) zum Abrechnungs- 
verfahren zugclassen, so gelten für letzteren die im § 22 Abs. 1, 2 des Gesetzes vorgesehenen 
Verpflichtungen, wenn ihm von dem zunächst Verpflichteten elne Mitteilung der im Abs. 2 
bezeichneten Art zugegangen oder nach der eingegangenen Mitteilung ein zu geringer Abgabe- 
betrag entrichtet ist. 5 
5 71i. 
(1 Bei Kommissionsgeschäften für einen auswärtigen Kommittenten, der als Kommis- 
sionär eines Dritten handelt, ist die im § 23 Abs. 2 des Gesetzes ausgesprochene Abgabenermäßi- 
gung oder Abgabenbefreiung für das Abwicklungsgeschäft mit dem Dritten, soweit die Kommis- 
sionäre im Abrechnungsverhältnisse stehen, davon abhängig, daß dem Zwischenkommissionär 
von seinem Kommissionär ein mit dem Vermerk „in Kommission“ versehenes Abrechnungs- 
schreiben erteilt wird, das die im 5 71 Abs. 2 vorgeschriebene Mitteilung enthält, und daß 
er in seinem Steuerbuche bei dem Eintrag des Abwicklungsgeschäfts auf das über den gleichen 
Betrag und den gleichen Preis lautende Abrechnungsschreiben und die in ihm bestätigte Ent- 
richtung der Abgabe Bezug nimmt. Das gleiche hat in der seinem Kommittenten nach § 71 h 
Abs. 2 zu erteilenden Mitteilung zu geschehen. Die Mitteilung im Abrechnungsschreiben an 
den Zwischenkommissionär kann durch einen Stempelaufdruck etwa folgenden Wortlauts geschehen: 
Geschäft in Kommissio. .X.Pf. Reichsstempelabgabe im Abrechnungs- 
verfahren heute verrechuct. 
(„) Ist ein Kaufgeschäft gleichzeitig mit einem zu einem späteren Zeitpunkt zu erfüllenden 
Rückkaufgeschäfte verbunden und lauten beide Geschäfte über Wertpapiere gleicher Art und in 
gleichem Betrage, so tritt die Vergünstigung nach §23 Abs. 3 des Gesetzes nur ein, wenn beide 
Geschäfte im Steuerbuch unter der gleichen Nummer eingetragen sind und die Eintragung 
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