Contents : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

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35  143.  Bekanmimachung  Fürlllicher  Landesregierung,  die  mit  mehreren  Staatsregierungen  gelroffene
Vereinbarung  wegen  Verpfletung  kranker  Handtoerktgelele  vom  1.  November  1812.

Mit  2*  Genehmigung  Durchlauchtlgster  Landesherrschaften  ist  die  diet
seitige  Fürstliche  Reglerung  mit  dem  Käniglich  Banerschen  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenbeiten
  zu  München,  der  Großherzeglich  Sächsischen  Landesdirection  zu  Weimar,  den
HDerzeglich  Sächsischen  Landesregierungen  zu  Meiningen,  Altenburg,  Koburg  und  Gotha,
der  Fürstlich  Schwarzburgischen  Regierung  zu  Rudolstade  und  der  Fürstlich  Renß.  Plausichen
  Regierung  zu  Greiz  in  Bezug  auf  die  gegenseitige  Erstactung  des  Auswandes,  wescher
durch  die  Verpflegung  der  in  einem  Sctaate  erkrankten,  oder  verunglückten  Angehörlgen  des
andern  S#aates  enesteher,  dohin  übereingekommen,  daß
#1)  die  deßfallsigen  Kur=  und  Werpflegungskosten  —  und  fo  viel  insonderbeie  die  Verein
barung  mit  der  Herzoglich  Sächsischen  Landesregierung  zu  Meiningen  betriffe  —  mir
ausdrücklichem  Einschluß  des  erwalgen  Beerdigungsaufwandes,  im  Allgemeinen  von  den
Seistungs=  oder  Gemeindekassen  derjenigen  Orte,  wo  die  Erkrankung  oder  Verunglük
kung  ersolgt,  bestrlrten  werden  sollen,  ohne  dah  deßhalb  ein  Ersaß  in  Anspruch  genommen
  werden  kann;
daß  diese  Verbindlichkeit  jedoch  nur  subsidiarisch  bleiben  und  daher  der  verursachte  Auswand
  in  dem  Falle  nach  billiger  Berechnung  ersetzt  werden  soll,  wenn  der  berressende
Erkrankte  oder  Verunglückte  diesen  Ersabß  aus  eigenen  Mitteln  zu  leisten  vermag,
vobder  wenn  die  nach  privatrechtlichen  Grundsäten  zu  seiner  Ernährung  und  Uncerstütz
ung  verpflichteten  Dersonen  dozu  vermögend  find.

Hiernächst  sollen  ln  Betreff  vesselben  Gectenstandes  nach  dem  vom  Königlich  Prcußt.
schen  Ministerium  der  auswärcigen  Angelegenheicen  zu  Berlin  erklärten  Einverständnisse  die
im  Köntgreiche  Preußen,  laue  elner  Circular-Verfügung  des  Königlichen  Ministeriums  des
Innern  an  sämmeliche  Provinzial-Regierungen  vom.  20.  April  1827,  bestehenden  Grundsäte,
wornach  in  Fällen,  wo  unbemittelle  srewde  Reisende  Almosen  oder  Kranken-Verpflegung  gesunden
  baben,  vorbehältllch  der  Elteschädigungsausprüche  an  den  Verpftegten  oder  dessen  Angehörlge,
  den  becressenden  ausledtschen.  Beßörden  die  Erstottung  solcher  Kosten  verweigert,
dagegen  aber  auch  von  sremden  Bebörben  ein  solcher  Ersat  nicht  gesordert  werden  foll,  gegenseielg
  in  Anwendung  gebeacht  werden,  sowie  denn  endlich  mie  dem  Königlich  Süchsischen
Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenbeiten  zu  Dresden  eine  deßsallsige  besondere  Werel#nbarung
  getrosfen  und  darüber  diesseits  die  nachskehende  Erklärung  ausgesertige  worden  ist.

Es  wird  dieß  doher  für  sämmtliche  Unterbehörden  und  die  es  soust  angebet,  zur  gebuͤhrenden

  Nachachtung  bierdurch  bekänn#e  gemacht.
Ger,  den  1.  'November  1812.

Fürstl.  Reuß  Plauil.  gemeinschaftl.  Landes-Regierung  dafs.
.  Bretschn#eetder.

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M.  Fuchs.