Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

l 18. 
Umtausch und Ci) Unbeschädigte, noch nicht angebrachte Steuerzeichen können bei der Hebestelle gegen 
ersat der solche mit anderen Wertbeträgen unentgeltlich umgetauscht werden. 
* lenlen te (2) Statt des Umtausches kann mit Genehmigung der Direktivbehörde eine Rückzahlung 
noch nicht ate, des für die Steuerzeichen entrichteten Betrags erfolgen, wenn ein Betriebsinhaber die Her- 
angebrachte stellung von Schaumwein aufgibt oder in einen anderen Hebebezirk verlegt. Die zurückgezahlten 
Steuerzeichen. Beträge sind bei den Erstattungen für unrichtige Erhebungen usw. nachzuweisen. 
*l19. 
b) Verdorbene, (n) Für verdorbene, noch nicht angebrachte Steuerzeichen kann auf Anweisung der Direktiv- 
noch hict behörde „Bnentgeltlich Ersatz gewährt werden, wenn der Schaden mindestens 3 4/¼ beträgt. 
— (a) Der Anspruch ist bei der Hebestelle unter Vorlegung der verdorbenen Steuerzeichen 
schriftlich anzumelden. Der Ersatz darf nur durch Verabfolgung anderer Steuerzeichen erfolgen. 
Die verdorbenen Steuerzeichen sind bei der Direktivbehörde in Gegenwart von zwei Beamten 
zu vernichten. 
8 20. 
o) Bereits (1) Ein Ersatz für bereits angebrachte Steuerzeichen findet nur durch unentgeltliche Verab- 
Srat folgung anderer Steuerzeichen an den Hersteller oder Einbringer des Schaumweins und nur 
n1 in folgenden Fällen statt: 
1. wenn Steuerzeichen versehentlich nicht in der vorgeschriebenen Weise oder in un- 
richtigem Steuerbetrag angebracht oder nach der Anbringung beschädigt worden 
sind, sofern die Umschließungen sich noch ungeöffnet in der Erzeugungsstätte oder 
im Jollgewahrsam befinden oder ungeöffnet dahin zurückgebracht sind; 
wenn versteuerter Schaumwein, der sich noch im Besitze des Herstellers befindet, 
in Mengen von mindestens 60 Flaschen ungeöffnet in den Fabrikbetrieb zurück- 
genommen wird. 
(2) Der Ersatzanspruch ist bei der Hebestelle schriftlich anzumelden und der Sachverhalt durch 
einen Oberbeamten festzustellen. Die Entscheidung über den Ersatzanspruch trifft die Direktiv- 
behörde. Wird er als begründet anerkannt, so sind die Steuerzeichen unter Aufsicht eines Ober- 
beamten und eines zweiten Beamten zu vernichten. Die Vernichtung der Steuerzeichen und 
die Anbringung der neuen Steuerzeichen oder die Zurücknahme des Schaumweins in den Fabrik- 
ketrieg ist von den Beamten auf der Anmeldung zu beschcinigen und diese der Hebestelle zu- 
zustellen. 
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8 21. 
Ausfuhr (u) Schaumwein, welcher vor Anbringung des Steuerzeichens unter amtlicher Uberwachung 
Beee ausgeführt wird, bleibt von der Steuer befreit. Der Ausfuhr steht die Aufnahme in eine Zoll- 
niederlage gleich. Mit Genehmigung des Hauptamts des Herstellungsorts kann ausgeführter oder 
niedergelegter Schaumwein zollfrei und unversteuert sowie zur Ausfuhr oder Niederlegung ab- 
gefertigter Schaumwein unversteuert in die Lagerräume für fertigen unversteuerten Schaumwein 
(7 24) zurückgebracht werden. 
(„) Soll Schaumwein steuerfrei ausgeführt oder niedergelegt werden, so hat der Fabrik- 
muser. 2 inhaber bei der Hebestelle einen Begleitschein nach Muster 2 in doppelter Ausfertigung einzureichen. 
—. (3) Bei der Abfertigung des Schaumweins sowie bei der Ausfertigung, Erledigung, Nach- 
prüfung und Rücksendung der Begleitscheine finden die Vorschriften des Vereinszoltgelets 
und die zu seiner Ausführung erlassenen Bestimmungen entsprechende Anwendung. Zur Aus- 
fertigung der Begleitscheine sind alle Hebestellen befugt, zu deren Bezirke Schaumweinfabriken 
gehören. Die Erledigung kann bei allen an der Grenze gelegenen Hauptzollämtern, Zollab-= 
fertigungsstellen und Nebenzollämtern ! (Zollämtern 1) sowie bei allen Amtsstellen erfolgen, 
mit denen eine allgemeine öffentliche Niederlage verbunden ist. Die oberste Landessinanzbehörde 
kann die Erledigungsbefugnis auch anderen Amtsstellen übertragen; diese sind im Zentralblatt 
für das Deutsche Reich bekanntzumachen. Für Abfertigungen in der Fabrik werden Gebühren 
nicht erhoben.
	        
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