Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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pflichtigen Wert der Eingangszoll sowic die bis zum Ubergang über die Zollgrenze entstehenden 
Fracht-, Ferssicherungs Löschungs-, Einlagerungs- und sonstigen Spesen eingerechnet werden. 
(„) Wird aus einem Zollausschlußgebiet, in dem die Steuer erhoben ist, ausländischer 
Wein in das Zollinland an einen Verbraucher eingeführt, so ist der Wein nach den Grundsätzen 
des Abs. 1 beim Übergang über die Zollgrenze unter Anrechnung der schon entrichteten Steuer 
neu zu versteuern. 
8g 31. 
Für die steuerliche Behandlung von Fehlmengen, die sich auf einem Zollager ergeben, Fehlmengen 
ist die Vorschrift des § 20 Abs. 3 des Gesetzes maßgebend. anf Zollagern. 
g 32. 
(1) Die Steuer ist für Wein, der von einem Verbraucher aus dem Ausland bezogen wird, Euntrichtung 
gleichzeitig mit dem Eingangszolle bei der Abfertigung in den freien Verkehr zu entrichten. der Stener. 
(:) Der Abfertigung in den freien Verkehr wird die Abfertigung auf Begleitschein 11 
gleichgeachtet. 
(3) Wein, der von einem Verbraucher in einem außerhalb der Zollgrenze liegenden Teile 
des Reichsgebiets aus dem Ausland bezogen wird, ist nach näherer Anordnung der obersten 
Landesfinanzbehörde anzumelden und zu versteuern. 
V. Anmeldung zur BVerstenerung und Feststellung der Steuerbeträge. 
Zu 87 des Gesetzes. 
g 33. 
() Die in einem Monat steuerpflichtig gewordenen Weinmengen sind bei der zuständigen Aunmeldung zur 
Hebestelle zur Versteuerung anzumelden. Die Anmeldung muß spätestens am 7. Werktag des Verstenerung: 
nächstfolgenden Monats bei der Hebestelle eintreffen. lem n 
(„:) Zu der Anmeldung ist für Faßweine ein Vordruck nach Muster 1 und für Flaschen- bnuch 
çl ) wordener Wein. 
weine ein Vordruck nach Muster 2 zu verwenden. 9 
l 
ister 
§/ 31. 12 
() Wein, der von einem Verbraucher aus dem Ausland eingeführt wird, ist gleichzeitig b) Bei der 
mit dem Antrag auf Abfertigung des Weins zum freien Verkehr im Zollpapier oder mit be= Eifuhr steuer- 
sonderer Anmeldung nach Muster 1 oder 2 zur Versteuerung anzumelden. pilichtio HPei. 
(2:2); Im kleinen Grenzverkehr und im stenerpflichtigen Reiseverkehr genügt mündliche 
Anmeldung; wenn gegen die Zulänglichkeit des angemeldeten stenerpflichtigen Wertes keine 
Bedenken bestehen, kann von der Vorlegung der Rechnung und der sonstigen Belege abge- 
sehen werden. à 
5. 
n) Die Umrechnung eines in fremder Währung in Rechnung gestellten Preises in deutsche Uanrchung 
Währung liegt dem Aussteller der Wertanmeldung ob und hat unter Zugrundelegung folgender fremder 
Mittelwerte zu erfolgen: W 
1 Pfund Sterling (L) —zu 20 Schilling (8) zu 12 Pence Währung. 
(deniers, d) zu 4 Farthins ———. 20,40 K, 
1 Frank — zu 100 Centimes —, 1 Lira — zu 100 Centesimi 
—, 1 Pesecta (Gold), 1 Leu, 1 finnische Mark 0,80 „ 
1 österreichisch= ungarische Krone — zu 100 Heller J. 0,85 „ 
1 Gulden holländischer Währung (kl.) zu 100 Cents . 1,70 „ 
1 skandinavische Krone — zu 100 Ore S .. 1,125, 
1 Rubel — zu 100 Kopeokn S ... 2,16 „ 
1 türkischer Piaster — zu 40 Parro ABB .. 0,18 „ 
1 Peso (Gold) — zu 20 Reales ß— ...... ... 4,00 „ 
1 Dollar (S) — zu 100 Cent - ......
	        
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