Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

(36  )

II.  Zuwachs  bei  Grundstücken.

281.  Verläßt  ein  Fluß,  dessen  Bett  nicht  im  Privateigenthume  ist,  sein  Bett  ganz,
oder  bildet  sich  in  demselben  eine  Insel,  so  wächst  das  Eigenthum  daran  den  Eigenthümern
der  anliegenden  Ufer  nach  der  Länge  ihrer  Grundstücke  dergestalt  zu,  daß  die  von  den  beiderseitigen
  Ufern  aus  zu  bemessende  Mittellinie  die  Grenze  bildet,  bis  zu  welcher  das  Bett  oder
die  Insel  den  Eigenthümern  des  einen  und  des  anderen  Ufers  zufällt.

&  282.  Tritt  ein  Fluß,  dessen  Bett  nicht  im  Privateigenthume  ist,  von  dem  einen
Ufer  oder  von  einer  Insel  zurück,  oder  erweitert  sich  ein  Ufer  oder  eine  Insel  durch  allmälige
Anschwemmung  oder  legt  sich  fremdes  Land  an  und  verwächst  mit  dem  Ufer  oder  der  Insel,
so  fällt  die  Vergrößerung  dem  Eigenthümer  des  Ufers  oder  der  Insel  zu.

&  283.  Der  Zuwachs  an  Land  wird  ohne  Weiteres  erworben,  vorbehältlich  der  dadurch
etwa  nothwendig  werdenden  Aenderung  der  Grundstücksbeschreibung  in  dem  Grundbuche.

III.  Verbindung  beweglicher  Sachen  mit  unbeweglichen.

§284.  Wird  mit  einer  unbeweglichen  Sache  eine  bewegliche  Sache  dergestalt  verbunden,
  daß  sie  ein  Bestandtheil  der  ersteren  wird,  so  erwirbt  der  Eigenthümer  der  unbeweglichen
Sache  das  Eigenthum  an  dem  Bestandtheile  durch  die  Verbindung,  ausgenommen  wenn  die
Verbindung  zu  einem  blos  vorübergehenden  Zwecke  von  einem  dazu  berechtigten  Anderen  vorgenommen
  worden  ist.

§  285.  Samen  wird  mit  der  Handlung  des  Säens,  Pflanzen  und  Bäume  werden,
wenn  sie  Wurzel  gefaßt  haben,  Bestandtheil  des  Grundstücks.

§  286.  Baumaterialien  sind  mit  ihrer  Verwendung  in  ein  Gebäude  Bestandtheil  desselben
  und  ein  Gebäude  ist  mit  seiner  Errichtung  Bestandtheil  des  Grund  und  Bodens,  auf  dem
es  errichtet  wurde.  .

Z287.DerEigenthümerderunbeweglichenSachehatfürdiebeweglicheSache,welche
er  durch  die  Verbindung  erwirbt,  wenn  er  im  redlichen  Glauben  war,  soweit  er  bereichert  ist,
wenn  er  im  unredlichen  Glauben  war,  vollen  Ersatz  zu  leisten.

Vierter  Abschnitt
Verlust  des  Eigenthums.
6288.  Das  Eigenthum  an  einer  Sache  geht  verloren,  wenn  die  Sache  untergeht,  oder
dem  Verkehre  entzogen  wird.

§  289.  Wilde  Thiere  und  zahm  gemachte  Thiere  werden  dadurch  allein,  daß  sie  sich

der  Macht  des  Eigenthümers  entziehen,  nicht  herrenlos,  sondern  erst,  wenn  sie  ihre  natürliche
Freiheit  wieder  erlangen.