867 Geschäftsgang der beiden Häuser des Landtages. 439
einzelne Volksvertreter, aber kein Landtag vorhanden. Eine Tätigkeit
der etwa noch versammelten Volksvertreter hätte ebensowenig staats-
rechtliche Bedeutung als eine solche ohne Berufung. Da beide Häuser
des Landtages nur zusammen tagen können, so muß sich auch die
Schließung gleichzeitig auf beide Häuser erstrecken. Während bei dem
Zusammentritte des Landtages die Berufung und Eröffnung zwei ver-
schiedene Akte waren, fallen diese bei der Schließung zusammen. Diese
erfolgt zwar ebenfalls durch eine königliche Verordnung. Sie wird
aber verkündet und tritt in Wirksamkeit durch Verlesung im Land-
tage. Die Schließung geschieht daher gleich der Eröffnung durch den
König in Person oder durch einen dazu von ihm beauftragten Minister
in einer Sitzung der vereinigten beiden Häuser des Landtages (Art.
77 V.-U.).
Eine besondere Art der Schließung ist die Auflösung des Abge-
ordnetenhauses, welche die gleichzeitige „Vertagung“ des Herrenhauses
zur Folge hat. Es besteht hier zwar in formeller Beziehung ein
Unterschied insofern, als die königliche Verordnung, welche die Auf-
lösung ausspricht, nicht in einer vereinigten Sitzung beider Häuser,
sondern nur in einer Sitzung des Abgcordnetenhauses zu verlesen ist.
Die rechtlichen Wirkungen der Auflösung des Abgeordnetenhauses mit
der gleichzeitigen Vertagung des Herrenhauses sind jedoch hinsichtlich
der Unterbrechung der Rechtskontinuität der Landtagstätigkeit dieselben
wie die der Schließung. Schließung wie Auflösung unterbrechen die
Kontinuität der Landtagsverhandlungen und nötigen ihn, nach einer
neuen Berufung, die Bearbeitung der unerledigt gebliebenen Vorlagen,
die wieder neu eingebracht werden müssen, von vorn zu beginnen.
Dies beruht auf einem festen, seit Jahrzehnten unverbrüchlich fest-
gehaltenen Gewohnheitsrechter).
8 67. Geschäftsgang der beiden Häuser des Landtagestg.
Die Verfassungsurkunde enthält zwar einzelne Bestimmungen über
den Geschäftsgang des Landtages, namentlich über Oeffentlichkeit der
7) Die Zweifel von Rönne= Zorn, Pr. St.-R., Bd. 1, S. 349
sind daher unberechtigt.
1) Vgl. David, Handbuch für das preußische Herrenhaus, Berlin
1907; Plate, Die Geschäftsordnung des preußischen Abgeordneten-
hauses, ihre Geschichte und ihre Anwendung, Berlin 1903; Perels,
Das autonome Reichstagsrecht, Berlin 1003, letzteres bei der Aehnlichkeit
der Geschäftsordnungen auch für das Abgeordnetenhaus von Bedeutung.