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gekaufter Traubenmaische hergestellte Traubenmost oder Traubenwein, der zum
Verbrauch im eigenen Haushalt oder zur Verabreichung an die landwirtschaft-
lichen Arbeiter des eigenen Betriebes bestimmt ist und nicht in verschlossenen
Flaschen dem Verbrauche zugeführt werden soll;
3. die von einem Verbraucher gekelterten, dem Weine ähnlichen Getränke, die zum
Verbrauch im eigenen Haushalt oder zur Verabreichung an die landwirtschaft-
lichen Arbeiter des eigenen Betriebes bestimmt sind und nicht in verschlossenen
Flaschen dem Verbrauch zugeführt werden sollen;
4. Getränke, die Hersteller von Schaumwein, Essig und Hranntwein in ihren Be-
trieben zur Herstellung dieser Erzeugnisse verwenden;
5. Getränke, die von wissenschaftlichen Anstalten zu wissenschaftlichen zwecken ver-
wendet werden:;
6. Getränke zu amtlichen Untersuchungen;
7. Wein zu gottesdienstlichen Zwecken.
(:) Wird die Befreiung von der Nachsteuer auf Grund der asthälienn 4, 5 beansprucht, so
ist ein Bezugsausweis (Muster 10 der Weinsteuer-Ausf gen) vorzulegen.
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86.
(1) Wer als Verbraucher am 1. September 1918 ihm gehörige Getränke in Gewahrsam
hat oder durch Andere verwahren läßt, muß sie spätestens am 7. September 1918 bei der Hebe-
stelle seines Bezirks unter Angabe der Art, Bezeichnung, bei Traubenwein der Jahrgänge 1915,
1916, 1917 auch des Jahrgangs, der Menge und des Wertes für das Liter oder die Flasche an-
melden. Anmeldepflichtig sind nicht Verbraucher, denen lediglich Wein gehört, der nach § 4
Abs. 1 Ziff. 1 nachsteuerfrei ist. Gehört ihnen außerdem nachsteuerpflichtiger Wein, so haben
sie ihren gesamten Weinvorrat anzumelden. Verwahrt der Verbraucher die Getränke nicht
selbst, so hat er außerdem noch den Namen, Stand und Wohnort des Verwahrers der Getränke
in der Anmeldung einzutragen.
(2) Der Verwahrer ist verpflichtet, die Getränke, die er am 1. September 1918 für Ver-
braucher verwahrt, der Hebestelle seines Bezirks spätestens bis zum 7. September 1918 nach
Art, Bezeichnung und Menge, getrennt nach den einzelnen mit Namen, Stand und Wohnort
aufzuführenden Verbrauchern ausnahmslos anzumelden.
(3) Getränke, die sich am 1. September 1918 unterwegs befinden, sind nach der Be-
stimmung im Abs. 1 anzumelden, sobald sie in den Gewahrsam des Verbrauchers oder Ver-
wahrers gelangt sind.
(1) Zur Anmeldung sind vom Verbraucher Vordrucke nach Muster a, vom Verwahrer
Vordrucke nach Muster b zu benutzen, die von der Hebestelle kostenlos zu beziehen sind, soweit
nicht Zustellung erfolgt.
86.
() Die Hebestelle trägt die eingegangenen Anmeldungen ,in das nach Muster c zu führende
Nachsteuer-Anmeldebuch ein. Die Anmeldungen nach Muster b sind von der Hebestelle alsbald
nach Eintrag und nach erfolgter Nachprüfung (§9) der für den Verbraucher zuständigen Hebestelle
zu übersenden, die sie mit der vom Verbraucher abgegebenen Anmeldung — Muster a— vergleicht.
(2) Die Hebestelle setzt auf den Anmeldungen — Muster a — unverzüglich den Betrag
der Nachsteuer fest und teilt ihn dem Zahlungspflichtigen zugleich mit der Aufforderung zur
Zahlun mit. Die Mitteilung erfolgt schriftlich unter Benutzung eines Vordrucks nach Muster d
(3) Pfennigbeträge, die sich bei der Schlußfumme der Steuerberechnung ergeben, sind
nur insoweit in Ansatz zu bringen, als sie durch 5 ohne Rest teilbar sind.
87.
Der Zahlungspflichtige hat den mitgeteilten Betrag innerhalb 14 Tagen nach Empfang
der Zahlungsaufforderung einuzahlen. Die Nachsteuer kann nach Maßgabe der #§8 77 bis 79
der Wei führung gen auf drei Monate gegen Sicherheitsleistung ge-
stundet werden.