Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

  
Steuerhebestelle Muster a. 
Nr. des Anmeldungsbuchs. — 
Abgegeben am 
Anmeldung von Wein 
zur Nachversteuerung. 
Ich (Wir) melde die mir (uns) gehörigen Getränke zur Nachversteuerung an und versichereln) 
nach bestem Wissen und Gewissen, daß mehr Getränke als umstehend verzeichnet sind, am 1. Sep- 
tember 1918 weder in meinem (unserem) Gewahrsam gewesen sind, noch von anderen für mich (uns) 
verwahrt worden sind. 
, den 1918. 
(Unterschrift) 
(Straße, Hausnummer) 
unug aus der Wein-Nachsteuerordnung vom 12. August 1918 (Zentralbl. für das Deutsche 
8 11. 
8 25. 
g 26. 
g 85. 
S. 569) und aus dem Weinsteuergesetze vom 26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 831). 
Wein--Nachstenerordnung. 
Hinterziehungen der Nachsteuer und cgrig Verletzungen der wegen ihrer Erhebung. gegebenen Vor- 
schriften werden nach Maßgabe der hinsichtlich der Besteuerung des Weines getroffenen Strafbestimmungen 
(Weinsteuergesetz § 22 uff.) geahndet. 
Weinst 
en 
Wer vorsälich die gesetzliche Steuer für Wein ganz oder zum Teil hinte Viet oder einen ihm nicht gebührenden 
Steuervorteil erschleicht, wird wegen Weinsteuerhinterziehung mit einer Geldstrafe bestaft. die das Vierfache 
der Steuerverkürzung oder des Steuervorteils, mindestens aber fünfzig eträgt. 
Dern Berüuch . Weinsteuerhinterziehung ist strafbar; die für Flt vollendete Tat aaedrohte. Strafe gilt auch 
ür den Ve 
Bei dem Versuch ist die Strafe nach der Steuerverkürzung oder dem Steuervorteile zu bemessen, die 
bei Vollendung der Tat eingetreten wäre 
Der Tatbestand des § 22 wird iisbefonern.. dann als vorliegend angenommen, 
1. wenn innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Menge des steuerpflichtigen Weines nicht oder nicht 
richtig angemeldet oder wenn der steuerpflichtige Wert des abgegebenen oder entnommenen Weines 
zu niedrig angegeben wird; 
4kl wenn jemand beim Bezuge' von Wein fälschlich angibt, daß sein Betrieb gemäß § 15 angemeldet sei: 
5 wenn Wein, für den Befreiung von der Stener gewährt ist, zu anderen als den gestatteten Zwecken 
verwendet wird. 
Wer seines Vorteils wegen vorsätzlich Wein, hinsichtlich dessen eine Weinsteuerhinterziehung stattgefunden hat, 
ankauft, zum Pfande nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht, absetzt oder zu seinem Absatz mitwirkt, wird 
wegen Weinsteuerhehlerei mit einer Geldstrafe in Höhe des vierfachen Betrags der Stener. 
mindestens aber in Höhe von fünfzig Mark bestraft. 
Der Versuch ist strafbar; § 23 findet entsprechende Anwendung. 
Kann der Betrag der Steuerverkürgung oder des Steuervorteils, nach dem die Geldstrafe zu bemessen ist, nicht 
festgestellt werden, so ist auf eine Geldstrafe von fünfzig Mark bis fünfzigtausend Mark zu erkennen. 
Die Berechnung und die Verpflichtung gur Zahlung der Steuer wird durch das Strafverfahren nicht berührt. 
Aule. Aus fiebe Seite 52.
	        
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